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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2015 S. 12, ber. L 185 S. 31, ber. 2017 L 125 S. 75)
Neufassung -Ersetzt die VO (EG) 1277/2005
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern 2, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19 und Artikel 32 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission 3 enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Bereich der Drogenausgangsstoffe. Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 geändert, um Ermächtigungen zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags einzubeziehen. Daher sollten im Einklang mit den neuen Ermächtigungen neue Vorschriften erlassen werden.
(2) Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 den Binnenhandel und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den internationalen Handel betrifft, sind zahlreiche Bestimmungen beiden Verordnungen gemein. Um die Kohärenz zu gewährleisten, ist es gerechtfertigt, einen einzigen delegierten Rechtsakt für beide Verordnungen zu erlassen.
(3) Um für Rechtssicherheit und eine einheitliche Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen, ist es geboten, den Begriff "Geschäftsräume" zu bestimmen.
(4) Die erforderlichen Erlaubnisse und Registrierungen für Wirtschaftsbeteiligte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Stoffen durchführen möchten, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden können (Drogenausgangsstoffe), sollten nur zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten auf deren Antrag hin gewährt werden. Diese Wirtschaftsbeteiligten sollten angemessene Maßnahmen ergriffen haben, die auf die sichere Handhabung und Aufbewahrung der Drogenausgangsstoffe abzielen, und einen identifizierbaren verantwortlichen Beauftragten benannt haben, der sicherstellen kann, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Stoffen gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden.
(5) Bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die aus medizinischen Gründen mit Drogenausgangsstoffen handeln, z.B. Apotheken und Ausgabestellen für Tierarzneimittel, könnten von der Pflicht befreit werden, im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung zu sein, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Stoffen auszuführen. Dasselbe könnte für bestimmte Behörden gelten.
(6) Wirtschaftsbeteiligte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Drogenausgangsstoffen ausführen, die nicht für den Unionsmarkt bestimmt sind, aber in das Zollgebiet der Union gebracht wurden, sollten Informationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr dieser Stoffe gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen erfolgte, um den legalen Zweck des jeweiligen Vorgangs nachzuweisen.
(7) In der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte sollten bestimmte grundlegende Angaben zu den Tätigkeiten, die sie durchgeführt haben, vorlegen, um den zuständigen Behörden die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu erleichtern.
(8) Um das Risiko einer Abzweigung bestimmter Drogenausgangsstoffe zu minimieren, sollten vor deren Ausfuhr eine Vorausfuhrunterrichtung und eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein.
(9) Die Listen der Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3
(Stand: 11.03.2019)
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