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Regelwerk, EU 2015, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1085 der Kommission vom 2. Juli 2015 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates getroffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens der von Hammars Verkstad AB hergestellten Brennholzmaschinen Hammars vedklipp 5,5 hk und Hammars vedklipp 7,5 hk

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4428)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 04.07.2015 S. 124)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Schweden unterrichtete die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens der Brennholzmaschinen Hammars vedklipp 5,5 hk und Hammars vedklipp 7,5 hk des Herstellers Hammars Verkstad AB, Lustebo 40, SE-790 20 Grycksbo, Schweden.

(2) Die Brennholzmaschinen waren mit einer CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG versehen.

(3) Schweden ergriff die Maßnahme wegen der Nichtübereinstimmung der Brennholzmaschinen mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (Abschnitte 1.1.2 - "Grundsätze für die Integration der Sicherheit" und 1.3.7 - "Risiken durch bewegliche Teile"), da die Maschinen keine trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen zum Schutz vor Risiken aufweisen, die von beweglichen Teilen ausgehen.

(4) Die Kommission bat Hammars Verkstad AB, zu der von Schweden ergriffenen Maßnahme Stellung zu nehmen.

(5) Hammars Verkstad teilte der Kommission in seiner Antwort mit, dass von einem Schneidspalter, der eine Säge und einen eigenen Holzspalter ersetzen würde, als System betrachtet ein weitaus geringeres Verletzungsrisiko für Bediener ausgehe. Die Kommission ersuchte den Hersteller um Belege zur Untermauerung der Argumentation bezüglich der Risikoeinstufung im Rahmen der durchgeführten Konformitätsbewertung. Das Ersuchen wurde nicht beantwortet.

(6) Die Prüfung der von Schweden vorgelegten Nachweise ergab, dass die Brennholzmaschinen Hammars vedklipp 5,5 hk und Hammars vedklipp 7,5 hk des Herstellers Hammars Verkstad AB, Lustebo 40, SE-790 20 Grycksbo, Schweden, die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nicht einhalten und dass sich aus dieser Nichteinhaltung eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Nutzer ergibt. Die von Schweden ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die von Schweden ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens der Brennholzmaschinen Hammars vedklipp 5,5 hk und Hammars vedklipp 7,5 hk des Herstellers Hammars Verkstad AB, Lustebo 40, SE-790 20 Grycksbo, Schweden, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

ENDE

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