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Durchführungsverordnung (EU) 2015/1399 der Kommission vom 17. August 2015 zur Verweigerung der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus toyonensis (NCIMB 14858T) (vormals Bacillus cereus var. toyoi NCIMB 40112/CNCM I-1012) als Futtermittelzusatzstoff für Mastrinder, Mastkaninchen, Masthühner, Ferkel (entwöhnt), Mastschweine, Zuchtsauen und Aufzuchtkälber sowie zum Widerruf der Zulassung der Zubereitung aus Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner und weibliche Zuchtkaninchen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005 und (EG) Nr. 1200/2005 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2008, (EG) Nr. 378/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 217 vom 18.08.2015 S. 1)
Hebt VO'en 166/2008, 378/2009, 288/2013 auf.
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung, Verweigerung bzw. den Widerruf einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Die Zubereitung aus Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zeitlich unbegrenzt als Futtermittelzusatzstoff zugelassen, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission 3 zur Verwendung bei weniger als zwei Monate alten Ferkeln und Sauen, mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission 4 bei zwei bis vier Monate alten Ferkeln und Mastschweinen, mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission 5 bei Mastrindern und mit der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission 6 bei Mastkaninchen sowie Masthühnern. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Die genannte Zubereitung wurde außerdem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für die Dauer von zehn Jahren zur Verwendung bei Masttruthühnern bzw. bei weiblichen Zuchtkaninchen zugelassen, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2008 der Kommission 7 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 378/2009 der Kommission 8.
(4) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Zulassung der Zubereitung aus Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Mastrindern, Mastkaninchen, Masthühnern, (entwöhnten) Ferkeln, Mastschweinen und Zuchtsauen gestellt, und es wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung die Zulassung einer neuen Verwendung der genannten Zubereitung bei Aufzuchtkälbern beantragt; in beiden Anträgen wurde die Einstufung in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(5) Auf Grundlage des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 16. Oktober 2012 (im Folgenden "die Behörde") 9 wurden die geltenden Zulassungen der Zubereitung aus Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission 10 ausgesetzt.
(Stand: 11.03.2019)
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