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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1985 der Kommission vom 4. November 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 289 vom 05.11.2015 S. 26)
s.a.: Liste - gem. Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) 528/2012 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 28. April 2015 ersuchte Belgien gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Kommission, zu entscheiden, ob ein antivirales Papiertaschentuch, das mit der Angabe "tötet 99,9 % der Erkältungs- & Grippeviren im Taschentuch" in Verkehr gebracht wird, ein Biozidprodukt oder eine behandelte Ware ist, und, falls es als Biozidprodukt betrachtet wird, ob es als Produktart 1 (menschliche Hygiene) oder als Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) einzustufen ist.
(2) Den von Belgien vorgelegten Informationen zufolge besteht das Papiertaschentuch aus drei Lagen, von denen die mittlere mit Zitronensäure imprägniert ist. Es wird angegeben, die Zitronensäure sei irreversibel an die Gewebematrix gebunden und verbleibe während der gesamten Lebensdauer im Produkt. Nach Verwendung des Papiertaschentuchs, d. h., wenn nach Niesen, Husten oder Schnäuzen in das Taschentuch Feuchtigkeit auf die mittlere Lage gelangt, inaktiviert laut Angabe des Herstellers die Zitronensäure die Viruslast im Taschentuch, sodass die Rückübertragung auf die Hände, die Übertragung des Virus durch Handkontakt und die Übertragung auf Oberflächen, mit denen das Taschentuch in Berührung kommt, verhindert wird.
(3) Das Papiertaschentuch entspricht der Definition eines Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(4) Das Papiertaschentuch entspricht der Definition einer behandelten Ware gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da ihm die Zitronensäure absichtlich zugesetzt wird mit dem Ziel, Viren zu inaktivieren und die Kreuzkontamination mit diesen Viren einzudämmen.
(5) Viren entsprechen der Definition von Schadorganismen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da sie für den Menschen schädlich sein können.
(6) Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen ist eine Biozidfunktion.
(7) Es ist daher unerlässlich, festzustellen, ob die primäre Funktion des Papiertaschentuchs eine Biozidfunktion ist oder nicht, damit es entweder als behandelte Ware oder als Biozidprodukt eingestuft werden kann.
(8) Die Angabe auf der Taschentuchpackung und in der Werbung lautet "tötet 99,9 % der Erkältungs- & Grippeviren im Taschentuch". Mit einer solchen Angabe wird die Biozidfunktion des Papiertaschentuchs in den Vordergrund gerückt, und ihr wird größere Bedeutung eingeräumt als seinen anderen Funktionen (beispielsweise der Verwendung zum Naseputzen). Daher hat das antivirale Papiertaschentuch eine primäre Biozidfunktion.
(9) Da Produktart 1 Biozidprodukte für die Haut- und Kopfhautdesinfektion umfasst und Produktart 2 Biozidprodukte für einen breiteren Anwendungsbereich, wie die Desinfektion von Oberflächen, Stoffen oder der Luft, entspricht das Papiertaschentuch vom Verwendungszweck her eher der letztgenannten Produktart.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch, das mit der Angabe "tötet 99,9 % der Erkältungs- & Grippeviren im Taschentuch" in Verkehr gebracht wird, gilt als Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und fällt unter die in Anhang V der genannten Verordnung definierte Produktart 2.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. November 2015
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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