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Verordnung (EU) 2015/2113 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 41
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 30. Juni 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen Änderungen an IAS 16 Sachanlagen und IAS 41 Landwirtschaft veröffentlicht. Das IASB hat beschlossen, dass Pflanzen, die über mehrere Berichtszeiträume ausschließlich zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden (fruchttragende Pflanzen), in der gleichen Weise zu bilanzieren sind wie Sachanlagen (nach IAS 16 Sachanlagen), weil ihre Bewirtschaftung der des verarbeitenden Gewerbes ähnelt.
(3) Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IAS 16 und IAS 41 konsequenterweise auch IAS 1, 17, 23, 36 und 40 geändert werden.
(4) Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 16 und IAS 41 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
a) IAS 16 Sachanlagen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,
b) IAS 41 Landwirtschaft wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,
c) IAS 1 Darstellung des Abschlusses, IAS 17 Leasingverhältnisse, IAS 23 Fremdkapitalkosten, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden im Einklang mit den Änderungen an IAS 16 und IAS 41 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2015
2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
Anhang |
Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen
(Änderungen an IAS 16 und IAS 41)
Änderungen an IAS 16 Sachanlagen
Die Paragraphen 3, 6 und 37 werden geändert, und die Paragraphen 22A sowie 81K-81M werden angefügt.
Anwendungsbereich
...
3. Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:
(Stand: 11.03.2019)
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