Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Anlagentechnik - EU Bund - s. 2. GPSGV

Richtlinie (EU) 2015/2116 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Benzisothiazolinon

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 306 vom 24.11.2015 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit Kinder besonders gut vor Risiken geschützt sind, die von chemischen Stoffen in Spielzeug ausgehen, sind in der Richtlinie 2009/48/EG bestimmte Anforderungen in Bezug auf chemische Stoffe festgelegt, z.B. auf solche, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden, allergene Duftstoffe und bestimmte Elemente. Um einen angemessenen Schutz bei Spielzeug mit einem hohen Expositionsgrad zu gewährleisten, ist die Kommission nach der Richtlinie 2009/48/EG außerdem befugt, spezifische Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug festzulegen, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Solche spezifischen Grenzwerte werden durch ihre Aufnahme in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG beschlossen.

(2) Für eine Reihe von Chemikalien sind die derzeit geltenden Grenzwerte in Anbetracht der verfügbaren wissenschaftlichen Belege zu hoch, oder es bestehen gar keine Grenzwerte. Für diese Chemikalien sollten daher spezifische Grenzwerte festgelegt werden, wobei die Vorschriften über die Verpackung von Lebensmitteln und die Unterschiede zwischen Spielzeug und Lebensmittelkontaktmaterialien zu berücksichtigen sind.

(3) Die Europäische Kommission hat die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug eingesetzt, um sich bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit beraten zu lassen. Die Untergruppe "Chemikalien" hat die Aufgabe, solche Beratung im Hinblick auf chemische Stoffe zu leisten, die möglicherweise in Spielzeug verwendet werden.

(4) 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (1,2-Benzisothiazolin-3-on, BIT, CAS-Nummer 2634-33-5) wird als Konservierungsmittel in Spielzeug auf Wasserbasis verwendet 3, unter anderem in Hobby- und Fingerfarben 4, wie eine Marktstudie unter Einbeziehung von Wirtschaftsakteuren und ihren Fachverbänden, Verbraucherorganisationen und Allergiezentren sowie Internetrecherchen und Besuche in Geschäften gezeigt haben 5.

(5) Die Untergruppe "Chemikalien" stützte sich bei ihren Beratungen über BIT auf die relevante Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Verbrauchersicherheit" (SCCS), der zufolge die Eigenschaft von BIT als Kontaktallergen hinlänglich belegt ist 6. BIT wird dort zwar lediglich als mittelgradiges Allergen mit geringerer Wirkstärke als andere auf dem Markt befindliche kosmetische Konservierungsmittel eingestuft 7, Isothiazolinone gelten der Stellungnahme zufolge jedoch als bedeutende Kontaktallergene für die Verbraucher in Europa 8. In Kosmetika ist der Verwendung von BIT nicht zulässig 9.

(6) BIT ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als Hautallergen eingestuft. In der Richtlinie 2009/48/EG ist derzeit weder ein spezifischer Grenzwert für BIT noch ein allgemeiner Grenzwert für Allergene festgelegt.

(7) Die Untergruppe "Chemikalien" kam daher zu dem Schluss, dass BIT nicht in Spielzeug verwendet werden sollte. Entsprechend der europäischen Norm EN 71-9:2005+A1:2007 sollten nicht zu verwendende Stoffe auf die Bestimmungsgrenze eines geeigneten Prüfverfahrens begrenzt werden 10. Die Untergruppe "Chemikalien" empfahl daher auf ihrer Sitzung vom 26. März 2014, BIT in Spielzeug auf seine Bestimmungsgrenze, d. h. auf eine Höchstkonzentration von 5 mg/kg, zu begrenzen. Die Verwendung von BIT in Lebensmittelkontaktmaterialien ist nicht reguliert.

(8) Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG sollte daher dahingehend geändert werden, dass darin für BIT ein Gehaltsgrenzwert in Spielzeug aufgenommen wird.

(9) Der in dieser Richtlinie festgelegte Gehaltsgrenzwert sollte spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt überprüft werden, ab dem diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG wird folgender Eintrag hinzugefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion