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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/2441 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 27

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015 S. 49)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 12. August 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Equity-Methode in Einzelabschlüssen Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 27 Einzelabschlüsse veröffentlicht. Diese Änderungen sollen es Unternehmen ermöglichen, Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen in ihren Einzelabschlüssen nach der in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen dargelegten Equity-Methode zu bilanzieren.

(3) Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IAS 27 konsequenterweise auch der International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und IAS 28 geändert werden.

(4) Die Änderungen an IAS 27 enthalten einige Verweise auf IFRS 9, der derzeit noch nicht angewandt werden kann, da die Übernahme in das EU-Recht noch nicht erfolgt ist. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang der vorliegenden Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(5) Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 27 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a) IFRS 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

b) IAS 27Einzelabschlüsse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

c) IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang der vorliegenden Verordnung sollte als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Equity-Methode in Einzelabschlüssen
(Änderungen an IAS 27)
Anhang


Änderungen an IAS 27Einzelabschlüsse

Die Paragraphen 4-7, 10, 11B und 12

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