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Verordnung (EU) 2016/235 der Kommission vom 18. Februar 2016 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
(ABl. Nr. L 44 vom 19.02.2016 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen 1, insbesondere auf Artikel 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 werden die Spirituosen der Kategorie 32, "Likör", durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehreren Spirituosen oder einer Mischung davon unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln wie Sahne, Milch oder anderen Milcherzeugnissen, Obst, Wein oder aromatisiertem Wein hergestellt. Die für diese Spirituosenkategorie charakteristischen grundlegenden organoleptischen Eigenschaften setzen jedoch nicht voraus, dass sowohl eine Aromatisierung als auch ein Zusatz von Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln erfolgen. Die Anwendung eines der beiden Verfahren reicht aus, um ein Erzeugnis mit Eigenschaften herzustellen, die den allgemeinen Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich eines Likörs gerecht werden. Die Vermarktung von Spirituosen, die entweder durch die Aromatisierung von Ethylalkohol oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehreren Spirituosen oder einer Mischung davon oder aber unter Zusatz von Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt wurden, in der Kategorie 32, "Likör", sollte deshalb genehmigt werden.
(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2016
Anhang |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erhält Kategorie 32 Buchstabe a Ziffer ii folgende Fassung:
"ii) die unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromastoff(en), Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt wird."
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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