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Verordnung (EU) 2016/282 Der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 56 vom 02.03.2016 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den Luftverkehr in das System der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einzubeziehen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 3 enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind.
(3) Diese Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welchem Mitgliedstaat ein bestimmter einzelner Luftfahrzeugbetreiber untersteht.
(4) Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.
(5) Wie in den Vorjahren beruhen Änderungen der Liste der Luftfahrzeugbetreiber auf den Angaben von Eurocontrol.
(6) Zur Beachtung der in Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG auf den 1. Februar festgelegten Veröffentlichungsfrist ist für diese Verordnung ihr sofortiges Inkrafttreten am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2016
2) Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2009 S. 3).
3) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).
Anhang |
"Anhang
BELGIEN | ||
CRCO-Kennung | Luftfahrzeugbetreiber | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
31102 | ACT AIRLINES | ¤¬RKEI |
41049 | AHS AIR INT | PAKISTAN |
7649 | AIRBORNE EXPRESS | VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
33612 | ALLIED AIR LIMITED | NIGERIA |
31416 | AVIa TRAFFIC COMPANY | TADSCHIKISTAN |
30020 | AVIASTAR-TU CO. | RUSSISCHE FÖDERATION |
123 | Abelag Aviation NV | BELGIEN |
908 | BRUSSELS AIRLINES | BELGIEN |
25996 | CAIRO AVIATION | ÄGYPTEN |
4369 | CAL CARGO AIRLINES | ISRAEL |
29517 | CAPITAL AVTN SRVCS |
(Stand: 11.03.2019)
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