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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/335 der Kommission vom 7. März 2016 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen in Bezug auf Spanien, Frankreich, Italien und Zypern
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1341)
(Nur der spanische, der französische, der italienische und der griechische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2016 S. 18)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen.
(2) Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Republik Zypern haben Ausnahmeregelungen beantragt, da sie größere Anpassungen an ihren nationalen statistischen Systemen vornehmen müssen, um diese mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Einklang zu bringen. Diese Ausnahmeregelungen sollten den beantragenden Mitgliedstaaten gewährt werden.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Republik Zypern gewährt.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 7. März 2016
Ausnahmeregelungen | Anhang |
Mitgliedstaat | Ausnahmeregelung | Ende der Ausnahmeregelung |
Königreich Spanien | Anhang V - Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen | 31. Dezember 2018 |
Französische Republik | Anhang VI - Rechnungen über physische Energieflüsse. Verwendungstabelle für physische Energieflüsse (Tabelle B): Verwendung insgesamt und nach Verwendern aufgeschlüsselte Verwendung der Produkte "P.14 Motorenbenzin und Flugbenzin (ohne Biokomponenten)", "P.17 Kraftfahrzeug-Diesel (ohne Biokomponenten)" und "P.24 Flüssige Biobrennstoffe" | 30. September 2019 |
Anhang VI - Rechnungen über physische Energieflüsse. Tabelle über die emissionsrelevante Verwendung physischer Energieflüsse (Tabelle C): Verwendung insgesamt und nach Verwendern aufgeschlüsselte Verwendung der Produkte "P.14 Motorenbenzin und Flugbenzin (ohne Biokomponenten)", "P.17 Kraftfahrzeug-Diesel (ohne Biokomponenten)" und "P.24 Flüssige Biobrennstoffe" | 30. September 2019 | |
Anhang VI - Rechnungen über physische Energieflüsse. Brückentabelle (Tabelle E): Produkte "P.14 Motorenbenzin und Flugbenzin (ohne Biokomponenten)", "P.17 Kraftfahrzeug-Diesel (ohne Biokomponenten)" und "P.24 Flüssige Biobrennstoffe" | 30. September 2019 | |
Italienische Republik | Anhang V - Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen | 31. Dezember 2018 |
Republik Zypern | Anhang IV - Umweltschutzausgabenrechnungen | 31. Dezember 2019 |
Anhang V - Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen | 31. Dezember 2019 | |
Anhang VI - Rechnungen über physische Energieflüsse | 30. September 2019 |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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