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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
- Tiergesundheitsrecht -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ber. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 L 84 S. 24, ber. 2021 L 48 S. 3, ber. L 224 S. 42, ber. 2022 L 310 S. 18, ber. L 2023/90182;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40;
VO (EU) 2018/1629 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte s. Teil IX

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Liste von Beschl."en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...

Entsch."en 2021/1957; 2021/1332; VO (EU) 2021/963; Beschl. (EU) 2021/260


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter und die Wirtschaft haben.

(2) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben können.

(3) Außerdem sind negative Wechselwirkungen mit der Biodiversität, dem Klimawandel und anderen Umweltaspekten zu beobachten. Der Klimawandel kann das Auftreten neuer Seuchen, die Prävalenz existierender Seuchen und die geografische Ausbreitung der Seuchenerreger und -vektoren beeinflussen, auch bei wilden Tieren.

(4) Um ein hohes Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sowie die rationelle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur zu gewährleisten und um die Produktion zu steigern, sollten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene erlassen werden. Diese Vorschriften sind u.a. notwendig um zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und zur Vermeidung der Ausbreitung infektiöser Krankheiten. Mit diesen Vorschriften sollte zudem so weit wie möglich sichergestellt werden, dass der bestehende Tiergesundheitsstatus in der Union aufrechterhalten und in der Folge die Verbesserung dieses Status unterstützt wird.

(5) Das derzeitige Tiergesundheitsrecht der Union besteht aus einer Reihe miteinander verknüpfter und zusammenhängender grundlegender Rechtsakte, in denen die Tiergesundheitsbestimmungen für den Handel innerhalb der Union, den Eingang von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union, Seuchentilgung, Veterinärkontrollen, die Meldung von Seuchen und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit verschiedenen Tierarten festgelegt sind; es fehlt jedoch ein übergreifender Rechtsrahmen zur Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für den gesamten Sektor.

(6) Die finanziellen Vorschriften, die für die Förderung der im Bereich der Tiergesundheit gesteckten Ziele gelten, sind in der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthalten und nicht Gegenstand dieser Verordnung. Darüber hinaus sollten die Vorschriften für amtliche Kontrollen der Tiergesundheitsmaßnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in den Richtlinien 89/662/EWG 5, 90/425/EWG 6, 91/496/EWG 7 und 97/78/EG 8 des Rates genutzt werden, um amtliche Kontrollen im Bereich der Tiergesundheit zu regeln.

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