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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 103 vom 19.04.2016 S. 5, ber. L 183 S. 72;
VO (EU) 2017/751 - ABl. Nr. L 113 vom 29.04.2017 S. 15 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/396 - ABl. L 71 vom 13.03.2019 S. 11 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/565 - ABl. L 99 vom 10.04.2019 S. 6 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/667 - ABl. L 113 vom 29.04.2019 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/237 - ABl. L 56 vom 17.02.2021 S. 6 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/315 - ABl. L 43 vom 13.02.2023 S. 4 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurde mitgeteilt, für welche Kategorien außerbörslich ("over the counter") gehandelter Kreditderivate (im Folgenden "OTC-Kreditderivate") eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty, im Folgenden "CCP") eine Clearingzulassung erhalten hat. Für jede dieser Kategorien hat die ESMa die Kriterien geprüft, die ausschlaggebend dafür sind, ob die jeweiligen Kategorien der Clearingpflicht unterworfen werden; zu diesen Kriterien zählen der Grad der Standardisierung, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen. Mit dem übergeordneten Ziel, das Systemrisiko zu verringern, hat die ESMa nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Verfahren bestimmt, welche Kategorien von OTC-Kreditderivaten der Clearingpflicht unterliegen sollten.

(2) Zu den wesentlichen Merkmalen, die OTC-Kreditderivaten gemein sind, zählt ihre Laufzeit. Sie endet an einem festen Datum, an dem ein Kreditderivatkontrakt ausläuft. Diesem Umstand sollte bei der Festlegung der Kategorien von OTC-Kreditderivaten, die der Clearingpflicht unterliegen sollen, Rechnung getragen werden.

(3) Verschiedene Gegenparteien benötigen unterschiedlich viel Zeit, um die erforderlichen Vorkehrungen für das Clearing clearingpflichtiger OTC-Kreditderivate zu treffen. Um eine geordnete und fristgerechte Umsetzung der Clearingpflicht sicherzustellen, sollten hinreichend ähnliche Gegenparteien derselben Kategorie zugeordnet werden, damit sie ab demselben Zeitpunkt der Clearingpflicht unterliegen.

(4) Eine erste Kategorie sollte sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Gegenparteien umfassen, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für mindestens eine der clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Kreditderivaten Clearingmitglieder von mindestens einer der einschlägigen CCP sind, denn diese Gegenparteien verfügen bereits über Erfahrungen mit dem freiwilligen Clearing und haben zur jeweiligen CCP bereits die erforderlichen Verbindungen für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien aufgebaut. Ebenfalls in diese erste Kategorie aufgenommen werden sollten nichtfinanzielle Gegenparteien, die Clearingmitglieder sind, da diese, was ihre Erfahrungen und Vorbereitungen in Bezug auf ein zentrales Clearing angeht, mit den dieser Kategorie angehörenden finanziellen Gegenparteien vergleichbar sind.

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