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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/622 der Kommission vom 21. April 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 106 vom 22.04.2016 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. März 2014 gab der Wissenschaftliche Ausschuss "Verbrauchersicherheit" ("SCCS") ein wissenschaftliches Gutachten zu Kaliumhydroxid 2 ab, wonach die Verwendung von Kaliumhydroxid zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut in einer Konzentration bis 1,5 % Massenanteil unbedenklich ist.

(2) Der SCCS stellte auch fest, dass die sichere Verwendung von kosmetischen Mitteln, die freies Kaliumhydroxid in einer Konzentration von 0,5 % Massenanteil oder mehr enthalten, von einem verantwortungsvollen Risikomanagement in Form von Warnhinweisen und einer umfassenden Gebrauchsanweisungen abhängt.

(3) Angesichts des wissenschaftlichen Gutachtens des SCCS vertritt die Kommission die Auffassung, dass Kaliumhydroxid daher als unbedenklich zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut in einer Konzentration bis 1,5 % Massenanteil angesehen werden sollte.

(4) Angesichts der Feststellungen des SCCS zum verantwortungsvollen Risikomanagement von Erzeugnissen mit freiem Kaliumhydroxid in einer Konzentration von 0,5 % Massenanteil oder mehr ist die Kommission der Auffassung, dass kosmetische Mittel, die Kaliumhydroxid zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut enthalten, mit einem Warnhinweis versehen sein sollten, der auf die Gebrauchsanweisung verweist.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2016

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59.

2) SCCS/1527/14, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_154.pdf.

.

Anhang

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

1. Eintrag 15a erhält folgende Fassung:

Lauf. Nr. Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der Anwendungs-
bedingungen und
Warnhinweis
Chemische
Bezeichnung/INN
Gemeinsame
Bezeichnung im
Glossar der
Bestandteile
CAS-Nummer EG-Nummer Art des Mittels, Körper teil e Höchstkonzentration in
der gebrauchsfertigen
Zubereitung
Sonstige
a b c d e f g h i
"15a Kalium- oder Natriumhydroxid * Potassium hydroxide/sodium hydroxide 1310-58-3/
1310-73-2
215-181-3
/215-185-5
a) Nagelhautentferner a) 5 % ** a) Enthält Alkali

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

Außer Reichweite von Kindern aufbewahren

b) Haarglättungsmittel 2 % ** Allgemeine Verwendung Enthält Alkali

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

Außer Reichweite von Kindern aufbewahren

4,5 % ** Gewerbliche Verwendung Nur für gewerbliche Verwendung

Kontakt mit den Augen vermeiden

Erblindungsgefahr

c) Mittel zur Regulierung des pH-Wertes für Enthaarungsmittel c) pH < 12,7 c) Außer Reichweite von Kindern aufbewahren

Kontakt mit den Augen vermeiden

d) Sonstige Verwendungen zur Regulierung des pH-Wertes d) pH < 11
*) Für andere Verwendungszwecke von Kaliumhydroxid siehe Anhang III Nr. 15d.

**) Die Menge an Natrium-, Kalium- oder Lithiumhydroxid wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Mischungen darf die Summe die Grenzwerte in Spalte g nicht überschreiten."

2. Eintrag 15d wird eingefügt:

Lauf. Nr.

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