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Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/714 der Kommission vom 11. Mai 2016 über die Verlängerung der von den Niederlanden ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Biozidprodukte Vecto BacWG und Aqua-K-Othrine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2682)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 125 vom 13.05.2016 S. 14)



s.a.: Liste - über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1 (im Folgenden die "Verordnung"), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. Oktober 2015 beschlossen die Niederlande gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Vecto BacWG und Aqua-K-Othrine zur Bekämpfung von Larven und adulten invasiven exotischen Stechmücken, Aedes albopictus und Aedes japonicus (im Folgenden "Stechmücken") durch zugelassene Unternehmer vorübergehend, bis zum 1. November 2015, zu gestatten. Da die Stechmückensaison danach zu Ende war, gab es keinen Grund, die Erlaubnis während des Winters aufrechtzuerhalten. Die Niederlande unterrichteten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung unverzüglich von dieser Maßnahme und den Gründen dafür.

(2) Vecto BacWG enthält Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 (im Folgenden "Bacillus thuringiensis israelensis") als Wirkstoff, und Aqua-K-Othrine enthält als Wirkstoff Deltamethrin, beide zur Verwendung in Produktart 18 gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung. Den Informationen der Niederlande zufolge war die vorübergehende Maßnahme notwendig, um die öffentliche Gesundheit zu schützen, da die Stechmücken, die in den Niederlanden auf dem Gelände von Reifenhändlern, auf Friedhöfen und in Schrebergärten festgestellt wurden, Tropenkrankheiten wie Dengue- und Chikungunya-Fieber übertragen können. Eine Ausbreitung sollte so früh und umfassend wie möglich verhindert werden.

(3) Am 12. Januar 2016 erhielt die Kommission den Antrag der Niederlande auf Verlängerung der Maßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung. Der Antrag wurde mit der Befürchtung begründet, dass zum 1. April 2016, wenn mit dem Beginn der neuen Stechmückensaison gerechnet wird, in den Niederlanden keine geeigneten Alternativprodukte zur Bekämpfung von Überträgermücken zur Verfügung stünden.

(4) Beide Wirkstoffe Bacillus thuringiensis israelensis und Deltamethrin (EG-Nr. 258-256-6, CAS-Nr. 52918-63-5) wurden gemäß Artikel 89 der Verordnung im Rahmen des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die am 14. Mai 2000 bereits in Verkehr waren, geprüft.

(5) Nach Genehmigung der beiden Wirkstoffe wurden Anträge auf erste Zulassung von Vecto BacWG und Aqua-K-Othrine gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung in Griechenland bzw. Frankreich gestellt, die noch geprüft werden. Es wird damit gerechnet, dass Anträge gemäß Artikel 33 der Verordnung auf eine zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung in den Niederlanden gestellt werden, wenn Griechenland und Frankreich die Zulassungen erteilt haben.

(6) Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten hat bestätigt, dass sich die Stechmücken, vor allem begünstigt durch menschliche Aktivitäten, dramatisch ausgebreitet haben und zu einer ernsthaften Gefahr für die Gesundheit werden können.

(7) Es ist angezeigt, den Niederlanden bis zur Zulassung von Vecto BacWG und Aqua-K-Othrine in den Niederlanden gemäß Artikel 33 der Verordnung zu gestatten, die vorübergehende Maßnahme um einen Zeitraum von insgesamt höchstens 550 Tagen zu verlängern.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Niederlande dürfen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Maßnahme um einen Zeitraum von insgesamt höchstens 550 Tagen verlängern, mit der die Bereitstellung auf dem Markt von Vecto BacWG mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis israelensis und Aqua-K-Othrine mit dem Wirkstoff Deltamethrin (EG-Nr. 258-256-6, CAS-Nr. 52918-63-5) und deren Verwendung in Produktart 18 gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) für die Bekämpfung von Überträgermücken gestattet wird.

Artikel 2

Wenn die Niederlande die Maßnahme gemäß Artikel 1

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