Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

(ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sieht ein Schulobst- und -gemüseprogramm sowie ein Schulmilchprogramm vor.

(2) Die bei der Umsetzung der derzeitigen Schulprogramme gemachten Erfahrungen verbunden mit den Ergebnissen der externen Bewertungen und der anschließenden Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen und sozialen Schwierigkeiten in den Mitgliedstaaten legen den Schluss nahe, dass die Fortsetzung und Stärkung der beiden Schulprogramme von größter Wichtigkeit sind. In Anbetracht des derzeit rückläufigen Verbrauchs von frischem Obst und Gemüse und Milcherzeugnissen, insbesondere bei Kindern, und der Zunahme der Zahl fettleibiger Kinder aufgrund von Ernährungstrends, bei denen in erster Linie stark verarbeitete Nahrungsmittel verzehrt werden, denen zudem oftmals hohe Mengen von Zucker, Salz, Fett oder Zusatzstoffen zugesetzt sind, sollte die Unionsbeihilfe zur Finanzierung der Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen stärker zur Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten und des Verzehrs lokaler Erzeugnisse beitragen.

(3) Die Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen zeigt, dass durch ein einheitliches Konzept innerhalb eines gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens die spezifischen Ziele, die mit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Schulprogramme verfolgt werden, am besten und wirksamsten erreicht werden können. Durch ein solches Konzept könnten die Mitgliedstaaten bei festgelegtem Mitteleinsatz die Wirkung der Verteilung erhöhen und die Effizienz der Verwaltung steigern. Um jedoch den Unterschieden zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sowie Milch und Milcherzeugnissen, d. h. "Schulobst und -gemüse" sowie "Schulmilch" gemäß der Definition in dieser Verordnung, sowie den betreffenden Lieferketten Rechnung zu tragen, sollten bestimmte Komponenten, wie die jeweilige Mittelausstattung, getrennt bleiben. Angesichts der Erfahrungen mit den bestehenden Programmen sollte die Teilnahme an dem Schulprogramm für die Mitgliedstaaten weiterhin freiwillig sein. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den Mitgliedstaaten sollte es den teilnehmenden Mitgliedstaaten und Regionen möglich sein, im Rahmen ihrer Strategien zu wählen, welche der für die Abgabe an Kinder in Bildungseinrichtungen in Betracht kommenden Erzeugnissen sie verteilen wollen. Die Mitgliedstaaten könnten außerdem gezielte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um dem zurückgehenden Verbrauch von Milch in der Zielgruppe zu begegnen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion