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Delegierte Verordnung (EU) 2016/909 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldungen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste der Meldungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 153 vom 10.06.2016 S. 13)
Hinweis: Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung der Kommission, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angenommen werden soll, sieht die fortlaufende Übermittlung von Referenzdaten für die zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente vor. Dagegen übermitteln die Handelsplätze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ihren zuständigen Behörden jeweils nur eine Meldung mit ausführlichen Angaben zu den Finanzinstrumenten, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind, zum Handel zugelassen werden oder gehandelt werden, sowie eine nachfolgende Meldung, wenn ein Finanzinstrument nicht mehr gehandelt wird oder seine Zulassung zum Handel erlischt. In Anbetracht der unterschiedlichen Meldepflichten, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der oben genannten Delegierten Verordnung ergeben, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Meldepflichten an die entsprechenden Anforderungen der oben genannten Delegierten Verordnung angeglichen werden, um den Verwaltungsaufwand der von diesen Pflichten betroffenen Unternehmen zu verringern.
(2) Um eine effektive und effiziente Nutzung der Liste der Meldungen von Finanzinstrumenten zu ermöglichen, sollten die Handelsplätze vollständige und genaue Meldungen zu den Finanzinstrumenten vorlegen. Aus denselben Gründen sollten die zuständigen Behörden die eingehenden Meldungen zu den Finanzinstrumenten auf Vollständigkeit und Genauigkeit hin prüfen und bewerten und die Handelsplätze unverzüglich über festgestellte Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten in Kenntnis setzen. Ebenso sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Vollständigkeit und Genauigkeit der von den zuständigen Behörden übermittelten Meldungen prüfen und diese Behörden unverzüglich über festgestellte Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten in Kenntnis setzen.
(3) Die Liste der Meldungen zu den Finanzinstrumenten sollte von der ESMa in elektronischer, maschinenlesbarer und herunterladbarer Form veröffentlicht werden, um einen effizienten Gebrauch und Austausch der Daten zu ermöglichen.
(4) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMa vorgelegt wurden. Die ESMa hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(5) Zur Sicherung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollte diese Verordnung baldmöglichst in Kraft treten und sollten die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Meldungen zu den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beinhalten alle in Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zu den betreffenden Finanzinstrumenten.
(1) Die zuständigen Behörden überprüfen und beurteilen mithilfe automatisierter Verfahren, ob die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelten Meldungen den Anforderungen von Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission 4 entsprechen.
(2) Die Handelsplatzbetreiber werden mithilfe automatisierter Verfahren unverzüglich über unvollständige Angaben bei eingegangenen Meldungen und über eine etwaige Nichteinhaltung der in Artikel 1
(Stand: 11.03.2019)
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