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Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 156 vom 14.06.2016 S. 1, ber. L 280 S. 41)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden die Vorschriften und Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen unionsweit vereinheitlicht.
(2) In jener Verordnung wurde dem Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen Rechnung getragen.
(3) Die Einstufungskriterien und die Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene regelmäßig überarbeitet. Die fünfte überarbeitete Fassung des GHS ist das Ergebnis der im Dezember 2012 vom UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNCETDG/GHS) angenommenen Änderungen. Sie enthält unter anderem Änderungen, die ein neues Alternativverfahren zur Einstufung oxidierender Feststoffe betreffen, Änderungen der Vorschriften für die Einstufung in die Gefahrenklassen hautätzend/hautreizend und schwer augenschädigend/augenreizend sowie Aerosole. Zudem wurden darin mehrere Sicherheitshinweise ebenso wie die Reihenfolge einiger Sicherheitshinweise geändert, wie es sich aus der Streichung eines Eintrags und einer getrennten Einfügung an der neuen Stelle des Eintrags ergibt. Daher müssen die technischen Vorschriften und die Kriterien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an die fünfte überarbeitete Fassung des GHS angepasst werden.
(4) Aufgrund der vierten Überarbeitung des GHS wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission 2 eine Ausnahme von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden, eingeführt. Diese Ausnahmeregelung sollte zwar inhaltlich unverändert bleiben, allerdings sind die Gefahren, die diese Ausnahmeregelung betrifft, präziser zu formulieren.
(5) Bei der Kennzeichnung von Gemischen, die Isocyanate und bestimmte epoxidhaltige Verbindungen enthalten, sollte Redundanz vermieden werden, ohne Abstriche bei den vor langem eingeführten und wohlbekannten spezifischen Informationen über das Vorliegen dieser beiden besonderen sensibilisierenden Stoffe zu machen. Daher sollte nicht vorgeschrieben sein, den Gefahrenhinweis EUH208 zu verwenden, wenn ein Gemisch bereits mit den Gefahrenhinweisen EUH204 oder EUH205 gekennzeichnet ist.
(6) Damit die Lieferanten von Stoffen und Gemischen Zeit für die Umstellung auf die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften haben, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, sollte eine Übergangszeit vorgesehen und die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass die Vorschriften dieser Verordnung vor Ablauf der Übergangszeit auf freiwilliger Basis angewandt werden können.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 23 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden."
2. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
3. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
4. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
5. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
6. Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.
7. Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.
8. Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.
Abweichend von Artikel 3
(Stand: 15.10.2024)
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