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Verordnung (EU) 2016/1703 der Kommission vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und den International Accounting Standard 28
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 257 vom 23.09.2016 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 18. Dezember 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht Änderungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS) 10 Konzernabschlüsse und 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und am International Accounting Standard (IAS) 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Klärung der Anforderungen für die Bilanzierung von Investmentgesellschaften und sehen unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen vor.
(3) Die Änderungen an IFRS 10 enthalten Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 von der Union nicht übernommen wurde. Deshalb sollten Verweise auf den IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung gelesen werden.
(4) Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 10 und 12 und IAS 28 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
a) International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,
b) IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,
c) International Accounting Standard (IAS) 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
2. Im Anhang dieser Verordnung enthaltene Verweise auf IFRS 9 sind als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu lesen.
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. September 2016
2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) |
Anhang |
(Stand: 11.03.2019)
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