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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2002 der Kommission vom 8. November 2016 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates, Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission und Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission in Bezug auf den Handel mit Schafen und Ziegen sowie mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und ihrer Einfuhr in die Union hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7026)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE festgelegt. Des Weiteren enthält Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung unter anderem die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren innerhalb der Union.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde unlängst durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission 4 geändert. Diese Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Bedingungen in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die eine Ausbreitung klassischer Scrapie unter Nutztieren, die in Betrieben gehalten werden, verhindern sollen, nicht für Schafe und Ziegen gelten, die ausschließlich zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG verbracht werden.

(4) Des Weiteren werden mit der Verordnung (EU) 2016/1396 besondere Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union festgelegt, die nicht den Anforderungen in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen. Diese besonderen Bedingungen wurden vorgesehen, um einen regelmäßigen Austausch solcher Tiere zwischen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit Inzucht vermieden und die genetische Vielfalt seltener Rassen bewahrt wird.

(5) Die Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass sie die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen an den Handel innerhalb der Union mit Schafen und Ziegen seltener Rassen oder mit Schafen und Ziegen, die zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren verbracht werden, in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung widerspiegeln.

(6) Des Weiteren haben einige Mitgliedstaaten die Kommission über Probleme im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand informiert, der dadurch entsteht, dass in Feld I.31 der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG spezifische Angaben, zum Beispiel Rasse und Menge der Tiere einer Sendung, gemacht werden müssen. Um den Verwaltungsaufwand für die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen zu verringern, sollte in Feld I.31 dieser Mustergesundheitsbescheinigungen die Angabe zur Rasse entfallen, da diese Informationen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsstatus der Tiere einer Sendung nicht nötig sind; gleichfalls gestrichen werden sollte die Angabe zur Menge der Tiere, da diese bereits in Feld I.20 der Bescheinigung enthalten ist und in Feld I.31 für jedes einzelne Tier eine amtliche Kennzeichnung eingetragen werden muss.

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