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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2021 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 313 vom 19.11.2016 S. 6)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht vor, dass für das Clearing und den Handel zwischen zentralen Gegenparteien (CCP) und Handelsplätzen ein diskriminierungsfreier Zugang, u. a. zu Lizenzen für Referenzwerte und zu Informationen über Referenzwerte, die zur Bestimmung des Werts bestimmter Finanzinstrumente für Handels- und Clearingzwecke verwendet werden, gewährt wird. In Anbetracht des breiten Spektrums an Referenzwerten ist es möglich, dass die Informationen, die CCP und Handelsplätze für Clearing- und Handelszwecke benötigen, variieren; dies ist von verschiedenen Faktoren abhängig, u. a. davon, ob das betreffende Finanzinstrument gehandelt oder gecleart wird und welche Art von Referenzwert für das Finanzinstrument verwendet wird. CCP und Handelsplätzen sollte daher auf Anforderung Zugang zu allen für Clearing- und Handelszwecke erforderlichen Informationen gewährt werden.

(2) Angesichts der vielen verschiedenen Referenzwerte und der unterschiedlichen festgestellten Verwendungen erscheint es nicht sinnvoll, einen einheitlichen Ansatz zu verfolgen und eine weitreichende Harmonisierung des Inhalts von Lizenzvereinbarungen anzustreben. Eine Einschränkung der Bedingungen für die Gewährung des Zugangs durch umfassende, im Voraus festgelegte Bestimmungen könnte sich daher auf alle Beteiligten nachteilig auswirken.

(3) Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten sollten für die verschiedenen Kategorien von CCP und Handelsplätzen nur dann unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu ihren Referenzwerten festlegen können, wenn dies etwa im Hinblick auf die gewünschte Menge oder den gewünschten Geltungs- oder Anwendungsbereich objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die unterschiedlichen Kategorien und die Kriterien, anhand deren die verschiedenen Kategorien von CCP und Handelsplätzen bestimmt werden, sollten offengelegt werden.

(4) Auf welche Art und Weise bewertet wird, ob ein Referenzwert neu ist, wird sich von Fall zu Fall unterscheiden. Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten sollten daher nachweisen, inwiefern es sich bei einem bestimmten Referenzwert um einen neuen Referenzwert handelt, falls dies als Grund dafür angeführt wird, dass kein unmittelbarer Zugang gewährt wird. Ein angegebener neuer Referenzwert muss stets anhand einer Kombination verschiedener Faktoren, die entsprechend zu gewichten sind, bewertet werden, und die Beurteilung, ob der Referenzwert die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Kriterien erfüllt, darf sich nicht nur auf einen einzigen Faktor stützen.

(5) Auch wenn bei den Werten zweier Referenzwerte eine - insbesonders kurzfristige - starke Korrelation festgestellt werden kann, ist es möglich, dass sie sich in Zusammensetzung oder Methode grundlegend voneinander unterscheiden. Daher sollten bei der Bewertung, ob ein Referenzwert neu ist, die langfristige Korrelation sowie Ähnlichkeiten bei der Zusammensetzung und der Methode der einzelnen Referenzwerte berücksichtigt werden. In Anbetracht der Vielfalt der Referenzwerte sollten Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Faktoren außerdem weitere Faktoren berücksichtigen und spezifischen Standards, die für die Art des betreffenden Referenzwerts verwendet werden, Rechnung tragen. Bei Rohstoff-Referenzwerten sollten weitere Faktoren beurteilt werden; so ist u. a. festzustellen, ob die betreffenden Referenzwerte auf unterschiedlichen zugrunde liegenden Rohstoffen und verschiedenen Lieferorten basieren.

(6) In regelmäßigen Abständen werden neue Reihen von Referenzwerten, etwa Referenzwerte für Kreditausfallversicherungen, veröffentlicht. Der neu veröffentlichte Referenzwert setzt in diesen Fällen die betreffende Reihe fort und sollte daher nicht als neuer Referenzwert angesehen werden.

(7) Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8) Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission vorgelegt hat.

(9) Die ESMa hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

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