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Verordnung (EU) 2016/2389 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
(ABl. Nr. L 360 vom 30.12.2016 S. 1, ber. 2017 L 131 S. 24)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Januar 2017 für elf neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.
(2) In bestimmten Fällen sollten die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. Bei elf Waren sollten die TARIC-Codes mit Blick auf Änderungen bei der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission 2 aufgeführt, geändert werden. Bei zwei Waren sollte der Klarheit halber unter Berücksichtigung der neuesten Produktentwicklungen die Warenbezeichnung geändert werden. Im Fall einer Ware sollten die Kontingentsmengen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten in der Union erhöht werden. In zwei Fällen sollte die Kontingentsmenge gekürzt werden.
(3) Bei sechs Waren sollten die autonomen Zollkontingente der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2017 geschlossen werden, da es nicht im Interesse der Union liegt, diese Kontingente ab diesem Datum aufrechtzuerhalten.
(4) Im Interesse der Klarheit und unter Berücksichtigung der Anzahl der erforderlichen Änderungen sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Da die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente am 1. Januar 2017 wirksam werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung umgehend ab diesem Zeitpunkt gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 294 vom 28.10.2016 S. 1).
Anhang |
" Anhang
Laufende Nr. | KN-Code | TARIC | Warenbezeichnung | Kontingents- zeitraum |
Kontingents- menge |
Kontingents- zollsatz (%) |
09.2637 | ex 0710 40 00
ex 2005 80 00 |
20
30 |
Zuckermaiskolben (Zea Mays Saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung123 | 1.1.-31.12. | 550 Tonnen | 0 % |
09.2849 | ex 0710 80 69 | 10 | Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten12 | 1.1.-31.12. | 700 Tonnen | 0 % |
09.2664 | ex 2008 60 39 | 30 | Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen2 | 1.1.-31.12. | 1.000 Tonnen | 10 % |
09.2913 | ex 2401 10 35
ex 2401 10 70 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 10 95 ex 2401 20 35 ex 2401 20 70 |
(Stand: 11.03.2019)
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