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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 der Kommission vom 3. Januar 2017 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote und Wassermotorräder
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2017 S. 1)
s.a.:=> 10. ProdSV - Sportboote // Normenübersicht / Normen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Gewährleistung einer besseren Durchführung des Codesystems zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU, zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Erhöhung der Transparenz ist es notwendig, Mindestvorschriften für das Verfahren der Zuteilung und Verwaltung des eindeutigen Herstellercodes festzulegen.
(2) Dabei sollte zweckmäßigerweise festgelegt werden, dass es jedem Mitgliedstaat obliegt, für die Zuteilung des eindeutigen Herstellercodes eine nationale Behörde oder Stelle zu benennen, welche als wichtige Anlaufstelle für die Zuweisung und Verwaltung von Herstellercodes fungiert.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sportbooterichtlinie nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen, insbesondere über die Zuweisung und Verwaltung der Herstellercodes.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel 2
Zusammensetzung der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs
Artikel 3 Wasserfahrzeug-Identifizierungsnummer
Kapitel 3
Zuweisung und Verwaltung des eindeutigen Herstellercodes
Artikel 4 Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes
Artikel 5 Nationale Behörde für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes
(Stand: 11.03.2019)
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