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Delegierte Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission vom 23. September 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2017 S. 1)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 180 Absatz 3, Artikel 181 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Beginn der Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) kann ein Institut und gegebenenfalls ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen bei der zuständigen Stelle eine Genehmigung beantragen, für Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen für bestimmte Risikopositionsarten Daten aus einem Zweijahreszeitraum statt aus einem Fünfjahreszeitraum zu verwenden. Die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden Genehmigungen zum Datenverzicht erteilen dürfen, sollten festgelegt werden.
(2) Bevor die zuständigen Behörden die Genehmigung zum Datenverzicht erteilen, sollten sie überprüfen, ob die Institute die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Diese Verordnung sieht jedoch keine Verpflichtung der zuständigen Behörden vor, die Erfüllung der Anforderungen für eine Genehmigung zum Datenverzicht durch die Institute regelmäßig zu überprüfen; daher können Institute, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllen, den Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Anspruch nehmen.
(3) Je kürzer die Datenhistorie, desto schwieriger ist die Schätzung von Risikoparametern. Um sicherzustellen, dass die Genehmigung zum Datenverzicht auf eine kleine Teilmenge der Vermögenswerte des Instituts beschränkt ist, sollte sowohl auf der Ebene des Risikopositionswerts als auch auf der Ebene des mit dem IRB-Ansatz und dem Standardansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrags, für den die Genehmigung zum Datenverzicht erteilt werden kann, eine quantitative Obergrenze festgelegt werden. Zum gleichen Zweck sollten Portfolios mit einer Zusammensetzung aus Risikopositionsarten, bei denen beständig nur wenige oder keine Ausfälle zu verzeichnen sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Genehmigung zum Datenverzicht ausgenommen werden.
(4) Im Sinne einer vorsichtigen Berechnung der Eigenmittelanforderungen sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigungen zum Datenverzicht auch andere Aspekte berücksichtigen. Insbesondere sollten Institute, die eine Genehmigung zur Verwendung kürzerer Datenreihen beantragen, eine angemessene Sicherheitsspanne vorsehen. Ferner sollten die Institute den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nachweisen, dass keine genauen, vollständigen oder geeigneten längeren Datenzeitreihen vorhanden sind. Da die Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen infolge fehlerhafter Daten größer sein können, sollten die Institute zudem der kleineren Stichprobengröße angemessene zusätzliche Verfahren zur Überprüfung der Datenqualität anwenden.
(5) Risikopositionsarten, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut nicht Bestandteil seines Portfolios sind, sollten für die Erteilung einer Genehmigung zum Datenverzicht nicht zulässig sein. Umgekehrt sollten Genehmigungen zum Datenverzicht nur für Risikopositionsarten erteilt werden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut Bestandteil seines Portfolios waren, ungeachtet dessen, wie diese Risikopositionen sofort oder später entsprechend dem Plan für die schrittweise Ausweitung auf den IRB-Ansatz umgestellt werden.
(6) Mit dem Datenverzicht soll eine Freistellung von der Pflicht gewährt werden, historische Daten aus einem Zeitraum von fünf Jahren für die Schätzung von IRB-Parametern bei Risikopositionsarten heranzuziehen, die im Portfolio des Instituts vorhanden sind, wenn es den IRB-Ansatz erstmals anwendet. Fünf Jahre nach dieser erstmaligen Anwendung müsste das Institut genügend Daten gesammelt haben, so dass ein Datenverzicht nicht mehr notwendig ist. Daher sollten keine Genehmigungen zum Datenverzicht erteilt werden, wenn ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut fünf Jahre vergangen sind.
(7) Es muss sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht die bereits von den Instituten verwendeten Ratingsysteme behindern, sondern stattdessen einen reibungslosen Übergang zu den neuen Modalitäten unterstützen, die Rechtssicherheit für die Institute erhöhen und weitere Kosten für die Institute vermeiden. Nach den Artikeln 180, 181 und 182
(Stand: 17.11.2020)
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