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Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 303)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2017 S. 44 A;
Beschl. (EU) 2022/1229 - ABl. L 189 vom 18.07.2022 S. 20)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2010/18/EG

Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für die Vergabe des EU-Umweltzeichens spezifische Kriterien nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit der Entscheidung 2010/18/EG der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Bodenbeläge aus Holz festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten.

(4) Um der Vielfalt der auf dem Markt angebotenen Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis und dem Stand der Technik für diese Produkte Rechnung zu tragen und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, ist es angemessen, die Produktgruppe zu erweitern und umzubenennen und die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zu ändern.

(5) Durch die überarbeiteten Umweltkriterien sollen eine nachhaltigere Nutzung von Materialien auf der Basis einer Lebenszyklusanalyse, eine Verringerung des Energieverbrauchs und der Verwendung gefährlicher Verbindungen sowie der Mengen gefährlicher Rückstände und des Beitrags zur Innenraumluftbelastung bewirkt und haltbare Produkte von hoher Qualität gefördert werden. Die überarbeiteten Kriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten.

(6) Der Produktgruppenschlüssel ist Teil der Registrierungsnummern des EU-Umweltzeichens. Damit die zuständigen Stellen für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis, die den Kriterien des EU-Umweltzeichens entsprechen, eine Registrierungsnummer vergeben können, muss der Produktgruppe ein Schlüssel zugewiesen werden.

(7) Die Entscheidung 2010/18/EG sollte daher aufgehoben werden.

(8) Für Hersteller, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bodenbeläge aus Holz auf der Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien erhalten haben, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit sie ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die Anforderungen der überarbeiteten Umweltkriterien erfüllen. Außerdem sollten Hersteller die Möglichkeit haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Anträge auf Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Kriterien einzureichen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis" umfasst Bodenbeläge für Innenräume, d. h. Holz-, Laminat-, Kork- und Bambusbodenbeläge, die zu mehr als 80 %, bezogen auf das Gewicht des Endprodukts, aus Materialien oder Fasern aus Holz, Holzwerkstoffen, Kork, Korkwerkstoffen, Bambus oder Bambuswerkstoffen bestehen und in keiner ihrer Schichten synthetische Fasern enthalten.

Wandverkleidungen, Bodenbeläge für den Außenbereich, Beläge mit strukturrelevanter Funktion und Bodenspachtelmassen zählen nicht zu dieser Produktgruppe.

Artikel 2

Für den Zweck dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Holzbodenbelag" eine zusammengesetzte Konstruktion aus Holzelementen, vorgefertigten Brettern oder Parketttafeln, die die Verschleißschicht des Bodens bilden;
  2. "Korkbodenbeläge" Bodenbeläge aus granuliertem Kork, der mit einem Bindemittel vermischt und dann gehärtet wird, oder aus mehreren mit Leim zu einem Verbund gepressten Schichten Kork (agglomeriert/furniert), die mit einer Beschichtung versehen werden können;

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