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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/191 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/166/EU zur Einführung neuer Technologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 450)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2017 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss 2010/166/EU der Kommission 2 werden technische und betriebliche Bedingungen festgelegt, die für die Gestattung der Nutzung von GSM-Diensten an Bord von Schiffen (MCV-Diensten) in der Union notwendig sind.

(2) Die durch den technischen Fortschritt getragene Entwicklung moderner Kommunikationsmittel kann im Einklang mit dem durch den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Programm für die Funkfrequenzpolitik alle Bürger besser in die Lage versetzen, immer und überall eine Netzanbindung zu erhalten, und zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beitragen. Darüber hinaus sollten Funkfrequenzen im Einklang mit den in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität genutzt werden.

(3) Nach dem Beschluss 2010/166/EU sollen die Mitgliedstaaten die Nutzung des 900-MHz- und 1.800-MHz-Bands durch Systeme, die MCV-Dienste in ihren Küstenmeeren erbringen, beobachten, und zwar insbesondere hinsichtlich der fortdauernden Relevanz aller in dem Beschluss angegebenen Bedingungen und hinsichtlich des Auftretens schädlicher Störungen. Ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission einen Bericht über ihre Erkenntnisse vorzulegen, woraufhin die Kommission nötigenfalls den Beschluss 2010/166/EU überprüfen sollte.

(4) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte haben nachdrücklich bestätigt, dass es notwendig ist, neue Kommunikationstechnologien zur Nutzung durch MCV-Dienste zuzulassen.

(5) Um die weitere Entwicklung von MCV-Anwendungen in der Union zu fördern, erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation ("CEPT") gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG am 16. November 2015 ein Mandat zur Prüfung der Möglichkeiten einer Koexistenz seegestützter Geräte, die LTE-Technik nutzen, mit terrestrischen elektronischen Kommunikationsnetzen in den Frequenzbändern 1.710-1.785/1.805-1.880 MHz und 2.500-2.570/2.620-2.690 MHz und einer Koexistenz seegestützter Geräte, die UMTS-Technik nutzen, mit terrestrischen elektronischen Kommunikationsnetzen in den Frequenzbändern 1.920-1.980/2.110-2.170 MHz.

(6) Auf der Grundlage dieses Mandats nahm die CEPT am 17. Juni 2016 ihren Bericht 62 an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass es bei Einhaltung der einschlägigen technischen Bedingungen möglich wäre, MCV-Dienste mit LTE-Technik in den Frequenzbändern 1.710-1.785/1.805-1.880 MHz und 2.500-2.570/2.620-2.690 MHz und mit UMTS-Technik in den Frequenzbändern 1.920-1.980/2.110-2.170 MHz zu betreiben. Der Beschluss 2010/166/EU sollte daher entsprechend den Ergebnissen des CEPT-Berichts 62 geändert werden, um diese Technologien und Frequenzen aufzunehmen und die Nutzung darauf beruhender Systeme an Bord von Schiffen zu gestatten.

(7) Unbeschadet der Anforderungen im Anhang können die Mitgliedstaaten zum Schutz anderer zulässiger Frequenznutzungen zusätzliche geografische Beschränkungen für den Betrieb des MCV-Systems in ihren Küstenmeeren festlegen.

(8) Angesichts der großen Bedeutung der UMTS- und LTE-Technik für die drahtlose Kommunikation in der Union sollte die Nutzung von MCV-LTE- und MCV-UMTS-Systemen entsprechend diesem Beschluss so bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach der Mitteilung dieses Beschlusses ermöglicht werden.

(9) Die technischen Spezifikationen für MCV-Dienste sollten weiterhin fortlaufend überprüft werden, damit sie stets dem Stand des technischen Fortschritts entsprechen.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/166/EU wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Zweck dieses Beschlusses ist die Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzbänder 900 MHz, 1.800 MHz, 1.900/2.100 MHz und 2.600 MHz für Systeme, die Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen in den Küstenmeeren in der Union erbringen."

( 2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1."Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste)" sind elektronische Kommunikationsdienste gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21

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