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Regelwerk, EU 2017, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 der Kommission vom 2. Februar 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 460)

(ABl. Nr. L 31 vom 04.02.2017 S. 29aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 6

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission 2 sieht Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonPseudomonas syringae pv.actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden "der spezifizierte Organismus"), dem Erreger von Kiwikrebs, vor. Dieser Durchführungsbeschluss trat am 31. März 2016 außer Kraft.

(2) Mehrere Mitgliedstaaten forderten, dass die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2012/756/EU aufgrund des fortwährenden pflanzengesundheitlichen Risikos durch den spezifizierten Organismus weiterhin gelten sollten. Aus diesem Grund sollten für die Einführung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der GattungActinidia Lindl. (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") aus Drittländern in die Union sowie deren Verbringung innerhalb der Union die gleichen Maßnahmen wie die in dem genannten Durchführungsbeschluss festgelegten verabschiedet werden.

(3) Darüber hinaus zeigen die bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/756/EU gewonnenen Erfahrungen, dass die Vernichtung aller spezifizierten Pflanzen oder deren einzelne Untersuchung als gleichwertige Alternative zu Sichtkontrollen geeignete Maßnahmen sind, um die Ausbreitung des spezifizierten Organismus innerhalb bestimmter Gebiete zu verhindern, und dass diese Maßnahmen eine ebenso effiziente Reaktion auf einen Ausbruch des spezifizierten Organismus darstellen; daher sollten diese Maßnahmen auch für spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in der Union oder in Drittländern gestattet werden. Ferner hat sich dabei gezeigt, dass eine Zone mit einer Breite von 100 m anstelle von 500 m um einen befallsfreien Ort der Erzeugung oder Betriebsteil, mit einem Maß an Isolation und Schutz vor der Umgebung, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert, genügt, um die Ziele dieses Beschlusses zu erreichen.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.

(5) Dieser Beschluss sollte bis 31. März 2020 gelten, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Entwicklung der Lage zu bewerten.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Verbot der Einschleppung und Verbringung des SchadorganismusPseudomonas syringae pv.actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

Pseudomonas syringae pv.actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden "der spezifizierte Organismus") darf nicht in die Union eingeschleppt und nicht innerhalb der Union verbreitet werden.

Artikel 2 Einführung vonActinidia Lindl. in die Union

Bestäubungsfähiger Pollen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, vonActinidia Lindl. (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen für die Einführung gemäß Anhang I erfüllen.

Artikel 3 Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union

Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.

Artikel 4 Erhebungen über den spezifizierten Organismus und Meldung

(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen durch.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. Januar des auf die Erhebung folgenden Jahres mit.

(2) Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass der spezifizierte Organismus bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die er verantwortlich ist, und in einem Gebiet auftritt, in dem das Auftreten dieses Schadorganismus bislang nicht bekannt war, so meldet er dies unverzüglich der zuständigen Behörde, damit diese die geeigneten Maßnahmen ergreifen kann. Der Unternehmer ergreift gegebenenfalls auch unverzüglich Vorsorgemaßnahmen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu verhindern.

Artikel 5 Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 6 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis 31. März 2020.

Artikel 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2017

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonPseudomonas syringae pv.actinidiaeTakikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 49).

.

Spezifische Anforderungen an die Einführung in die Union gemäß Artikel 2 Anhang I

Abschnitt I
Pflanzengesundheitszeugnis

1. Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland ist ein Pflanzengesundheitszeugnis nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG (im Folgenden das "Zeugnis") beizulegen, dessen Abschnitt "Zusätzliche Erklärung" die Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 enthalten muss.

2. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Land gezogen, in dem der spezifizierte Organismus nachweislich nicht vorkommt.
  2. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden "NPO") des Ursprungslandes nach dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (im Folgenden "ISPM") Nr. 4 der FAO 1 als befallsfrei anerkannt ist.
  3. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der NPO nach dem ISPM Nr. 10 der FAO 2 als befallsfrei anerkannt ist. Die spezifizierten Pflanzen wurden in einem Bauwerk mit einem Maß an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert. An diesem Ort oder Betriebsteil wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet.

    Dieser Ort oder Betriebsteil der Erzeugung ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 100 m umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war:

    1. Während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr wurden zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt, und alle spezifizierten Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, wurden unverzüglich vernichtet;
    2. alle spezifizierten Pflanzen wurden unverzüglich vernichtet;
    3. jede spezifizierte Pflanze wurde regelmäßig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet.
  4. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der NPO nach dem ISPM Nr. 10 2 der FAO als befallsfrei anerkannt ist. An diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle unterzogen, beprobt und zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet.

    Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 4.500 m umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war:

    1. In der ganzen Zone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt;
    2. alle spezifizierten Pflanzen in einem Radius von 500 m um diesen Erzeugungsort wurden unverzüglich vernichtet
    3. jede spezifizierte Pflanze in einem Radius von 500 m um diesen Erzeugungsort wurde regelmäßig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet.

      Treffen die Ziffern ii und iii zu, so wurden alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone in einem Abstand von 500 m bis 4.500 m vom Erzeugungsort vernichtet oder nach einem Probenahmeprogramm getestet, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

3. Werden die Angaben gemäß Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d gemacht, muss aus dem Zeugnis zusätzlich hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c gezogen wurden.
  2. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet wurden.
  3. Die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

4. Wenn die Angabe gemäß Nummer 2 Buchstabe b gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebiets im Zeugnis unter "Ursprungsort" zu vermerken.

Abschnitt II
Kontrolle

In die Union eingeführte spezifizierte Pflanzen, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis nach Abschnitt I beiliegt, sind am Ort des Eingangs oder am gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 3 festgelegten Bestimmungsort streng zu kontrollieren und, falls erforderlich, auf den spezifizierten Organismus zu untersuchen.

Werden die spezifizierten Pflanzen über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat der Pflanzen in die Union eingeführt, so setzt die zuständige amtliche Stelle des Eingangsmitgliedstaats die zuständige amtliche Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

1) Requirements for the establishment of pest free areas. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2016.

2) Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites. ISPM Nr. 10 (1999), Rom, IPPC, FAO 2016.

3) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).

.

Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union gemäß Artikel 3 Anhang II

1. Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in der Union dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen einen Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission 1 ausgestellt wurde, und wenn sie die Bedingungen in Nummer 2 erfüllen.

2. Die spezifizierten Pflanzen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Mitgliedstaat gezogen, in dem der spezifizierte Organismus nachweislich nicht vorkommt.
  2. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus als Schutzgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt ist.
  3. Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 4 der FAO 2 als befallsfrei anerkannt ist.
  4. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 10 der FAO 3 als befallsfrei anerkannt ist. Die spezifizierten Pflanzen wurden in einem Bauwerk mit einem Maß an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert. An diesem Ort oder Betriebsteil wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet.

    Dieser Ort oder Betriebsteil der Erzeugung ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 100 m umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war:

    1. Während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung wurden zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt, und alle spezifizierten Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, wurden unverzüglich vernichtet;
    2. alle spezifizierten Pflanzen wurden unverzüglich vernichtet;
    3. jede spezifizierte Pflanze wurde regelmäßig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet.
  5. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen amtlichen Stelle des Ursprungsmitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 10 der FAO als befallsfrei anerkannt ist. An diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen, beprobt und zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet.

    Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 500 m umgeben (im Folgenden "Umgebungszone"), in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde:

    1. In der ganzen Umgebungszone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt;
    2. alle spezifizierten Pflanzen in der Umgebungszone wurden unverzüglich vernichtet;
    3. jede spezifizierte Pflanze in der Umgebungszone wurde regelmäßig zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet.

    Die Umgebungszone ist von einer weiteren Zone mit einem Radius von mindestens 4 km umgeben, in der eine der folgenden Bedingungen erfüllt war:

    1. Nach den während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls durchgeführten amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurden im Fall des Nachweises des spezifizierten Organismus bei spezifizierten Pflanzen in allen Fällen Maßnahmen zu seiner Ausrottung ergriffen. Diese Maßnahmen umfassten die unverzügliche Vernichtung der befallenen spezifizierten Pflanzen;
    2. alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone wurden vernichtet;
    3. alle spezifizierten Pflanzen in dieser Zone wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

3. Sind die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e erfüllt, müssen die spezifizierten Pflanzen zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c oder Buchstabe d gezogen wurden.
  2. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus erachtet wurden.
  3. Die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

4. Die nach Anhang I aus Drittländern in die Union eingeführten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäß Nummer 1 beiliegt.

1) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 08.01.1993 S. 22).

2) Requirements for the establishment of pest free areas. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2016.

3) Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites. ISPM Nr. 10 (1999), Rom, IPPC, FAO 2016.

ENDE

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