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Verordnung (EU) 2017/294 der Kommission vom 20. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 43 vom 21.02.2017 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den Luftverkehr in das System der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten aufzunehmen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 3enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind.
(3) Diese Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat einen bestimmten einzelnen Luftfahrzeugbetreiber reguliert.
(4) Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.
(5) Änderungen der Liste der Luftfahrzeugbetreiber beruhen auf den neuesten von Eurocontrol zur Verfügung gestellten Daten.
(6) Damit die in Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene Frist für die jährliche Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber beachtet wird, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 2017
2) Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2009 S. 3).
3) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).
Anhang |
" Anhang
BELGIEN | ||
CRCO-Kennung | Luftfahrzeugbetreiber | Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
31102 | ACT AIRLINES | TÜRKEI |
41049 | AHS AIR INT | PAKISTAN |
7649 | AIRBORNE EXPRESS | VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
33612 | ALLIED AIR LIMITED | NIGERIA |
31416 | AVIa TRAFFIC COMPANY | TADSCHIKISTAN |
30020 | AVIASTAR-TU CO. | RUSSISCHE FÖDERATION |
123 | Abelag Aviation NV | BELGIEN |
908 | BRUSSELS AIRLINES | BELGIEN |
25996 | CAIRO AVIATION | ÄGYPTEN |
4369 | CAL CARGO AIRLINES | ISRAEL |
29517 | CAPITAL AVTN SRVCS | NIEDERLANDE |
(Stand: 11.03.2019)
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