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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/334 der Kommission vom 27. Februar 2017 zur Berichtigung der bulgarischen, der deutschen, der estnischen und der niederländischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die niederländische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 in der durch die Verordnung (EU) 2015/1088 3 geänderten Fassung enthält einen Fehler, und zwar in Punkt 145.A.55(c) Nummer 3 von Anhang II (Teil 145), wo die Anzahl der Jahre, über die sich die zu übergebenden Instandhaltungsaufzeichnungen erstrecken müssen, falsch angegeben ist. Daher ist eine Berichtigung der niederländischen Sprachfassung erforderlich. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2) Auch die bulgarische, die deutsche und die estnische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2015/1088 geänderten Fassung enthalten einen Fehler, und zwar in Punkt 145.A.70(a) Nummer 6 von Anhang II (Teil 145), wo der Ausdruck "des Unterstützungspersonals" ausgelassen wurde. Daher ist eine Berichtigung der bulgarischen, der deutschen und der estnischen Sprachfassung erforderlich. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission wird wie folgt berichtigt:

1. Betrifft nur die niederländische Sprachfassung.

2. Punkt 145.A.70(a) Nummer 6 von Anhang II (Teil 145) erhält folgende Fassung:

"6. eine Liste des freigabeberechtigten Personals, des Unterstützungspersonals und gegebenenfalls des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und des für die Entwicklung und die Bearbeitung des Instandhaltungsprogramms zuständigen Personals, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2017

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt (ABl. Nr. L 176 vom 07.07.2015 S. 4).

ENDE

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