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Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen
(ABl. Nr. L 55 vom 02.03.2017 S. 1, ber. L 119 S. 25, ber. L 120 S. 32)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen festzulegen. Diese Bedingungen werden mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 festgelegt.
(2) Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Überführungsflüge würde zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Branche und die zuständigen Behörden führen. Um Fragen der Verhältnismäßigkeit und der Risiken bei der Anwendung dieser Verordnung stärker zu berücksichtigen, sollten einmalige Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Luftfahrzeug für die Zwecke der Überholung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Auslieferung, Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird, von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ausgenommen werden.
(3) Die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die in Anhang 6 Teil I des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind, enthalten Bestimmungen für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen. Diese Bestimmungen enthalten u. a. die Anforderung, dass der Staat des Betreibers diesen Betrieb nur dann genehmigt, wenn er sich vergewissert hat, dass bestimmte Auflagen erfüllt sind, wie beispielsweise in Bezug auf eingebaute Ausrüstung, die Zuverlässigkeit und Überwachung der Triebwerke, Betriebsverfahren und Ausbildung des Flugpersonals. Das Unionsrecht sollte an diese Bestimmungen angepasst werden, indem gewährleistet wird, dass der gewerbliche Flugbetrieb mit einmotorigen Flugzeugen bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen der Genehmigung der zuständigen Behörde unterliegt.
(4) Mit dieser Anpassung entfällt die in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 festgelegte Möglichkeit, einmotorige Flugzeuge nach den geltenden Ausnahmen zu betreiben, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 3 erteilt haben. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden. Diese Ausnahmen für den Betrieb einmotoriger Flugzeuge und die in diesen Ausnahmen festgelegten Bedingungen sollten als Genehmigungen gelten, die nach Ablauf einer für einen reibungslosen Übergang angemessenen Frist nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des angepassten Rechtsrahmens erteilt werden müssen. Nach Ablauf der Übergangsfrist sollte es nicht mehr möglich sein, auf diese Ausnahmen zurückzugreifen, sondern es sollten vielmehr nur noch die Genehmigungen gelten. Alle relevanten Änderungen im Flugbetrieb dieser Flugzeuge während dieser Übergangsfrist sollten nach wie vor mitgeteilt werden.
(5) Für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb sowie den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, bei dem keine gefährlichen Güter befördert werden, sollten nach wie vor Gefahrgut-Schulungsprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Anhang III (Teil-ORO) erstellt und verwaltet werden. Im Sinne eines stärker an der Verhältnismäßigkeit und den Risiken ausgerichteten Konzepts für die Anwendung dieser Vorschriften sollte die zuständige Behörde diese Schulungsprogramme nicht länger genehmigen müssen.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. So sollte Anhang III
(Stand: 11.03.2019)
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