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Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2017 S. 48)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 22 Absatz 10, Artikel 25 Absatz 12, Artikel 55 Absatz 7, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 48 Absatz 10, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bestimmungen in dieser Verordnung sind eng miteinander verbunden, da sie alle die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen an Zentralverwahrer zum Gegenstand haben. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über und einen einfachen Zugang zu den Bestimmungen zu ermöglichen, ist es wünschenswert, dass sämtliche technischen Regulierungsstandards zu den die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(2) Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte und der in diesem Bereich von der Union eingegangenen Verpflichtungen sollten die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions) im April 2012 herausgegebenen Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO-Grundsätze) gebührend berücksichtigt werden.
(3) Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Union sicherzustellen, sollten einige Fachbegriffe klar definiert werden.
(4) Es ist wichtig, eine angemessene Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sicherzustellen. Daher sollte eine Liste mit den relevanten Behörden erstellt werden, die die wichtigsten Unionswährungen ausgeben, in denen die Abwicklungen erfolgen, und die am Zulassungs- und Beaufsichtigungsverfahren eines Zentralverwahrers beteiligt sind. Dies sollte auf dem Anteil der von diesen Behörden ausgegebenen Währungen am Gesamtwert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, die jährlich von einem Zentralverwahrer abgewickelt werden, und auf dem Anteil von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung eines Zentralverwahrers in einer Unionswährung im Vergleich zum Gesamtwert der in dieser Währung von allen Zentralverwahrern in der Union abgewickelten Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung basieren.
(5) Damit die zuständigen Behörden eine sorgfältige Beurteilung vornehmen können, sollte ein die Zulassung beantragender Zentralverwahrer Informationen zum Aufbau seiner internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit seiner Leitungsorgane vorlegen, anhand derer die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführungsstruktur die Unabhängigkeit des Zentralverwahrers gewährleistet und ob diese Struktur sowie deren Berichterstattungsverfahren und Mechanismen für den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten angemessen sind.
(6) Damit die zuständige Behörde den guten Leumund sowie die Erfahrung und Kenntnisse der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans beurteilen kann, sollte der Zentralverwahrer alle für diese Beurteilung relevanten Informationen vorlegen.
(7) Informationen zu den Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen sind erforderlich, damit die zuständige Behörde die Organisationsstruktur eindeutig nachvollziehen kann und etwaige Risiken für den Zentralverwahrer aufgrund der Tätigkeiten dieser Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen beurteilen kann.
(8) Der die Zulassung beantragende Zentralverwahrer sollte gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass er über die zur Erfüllung seiner Funktionen notwendigen finanziellen Mittel sowie über angemessene Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.
(Stand: 19.11.2020)
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