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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2017/457 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 36/17/COL vom 10. Februar 2017 in Anbetracht der nicht wirksamen Einhaltung des in Anhang XIII Nummer 66n des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der geänderten Fassung) und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden

(ABl. Nr. L 71 vom 16.03.2017 S. 20)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf den Rechtsakt gemäß Anhang XIII Nummer 66n des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen")

Verordnung (EG) Nr. 216/2008des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1 in der geänderten Fassung (im Folgenden "Rechtsakt"),

in der dem EWR-Abkommen durch Protokoll 1 angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 des Rechtsakts,

gestützt auf Artikel 5 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 3/2012/SC vom 26. Oktober 2012 zur Festlegung der Verfahren für die die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs unterstützenden Ausschüsse,

nach Anhörung des EFTA-Verkehrsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Februar 2014 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") eine Inspektion (AIR.EL.02.2014) der Lufttüchtigkeitsstandards bei der Hellenic Civil Aviation Authority (Griechische Zivilluftfahrtbehörde, HCAA) durchgeführt. Im Verlauf dieser Inspektion wurde eine Nichteinhaltung der Klasse D gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission 2 festgestellt, die bei nicht zeitnaher Korrektur Anlass zu Sicherheitsbedenken geben kann.

(2) Die Nichteinhaltung bezog sich auf einen mutmaßlichen Prüfungsbetrug bei dem gemäß Teil-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb, der Hellenic Aviation Training Academy (HATA), mit der Genehmigungsnummer EL.147.0007. Anlass für die Sicherheitsbedenken war die Tatsache, dass für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen freigabeberechtigtes Personal eine Teil-66-Lizenz erteilt bekommen konnte, die von HATa auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen 3, ausgestellt wurde, und zwar auf der Grundlage mutmaßlich betrügerischer Tätigkeiten, sodass das freigabeberechtige Personal Rechte ausüben und Luftfahrzeuge nach der Instandhaltung freigeben kann, ohne über das notwendige Grundwissen über das Luftfahrzeug zu verfügen.

(3) Am 26. Februar 2014 entzog die HCAa der HATa die Genehmigung und unterrichtete alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, dass die HATa möglicherweise betrügerische Anerkennungsurkunden ausgestellt hat.

(4) Am 3. Juli 2014 vereinbarten die Agentur und die HCAa einen Plan mit Abhilfemaßnahmen, der u. a. die Untersuchung von Anerkennungsurkunden umfasste, die für die Erteilung von Teil-66-Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet wurden, sowie Anerkennungsurkunden, die noch nicht für die Erteilung von Teil-66-Lizenzen verwendet wurden.

(5) Am 9. Dezember 2014 veröffentlichte die Agentur ein Sicherheitsinformations-Bulletin (SIB Nr.: 2014-32), in dem sie über die Sicherheitsbedenken informierte, die sich aus dem mutmaßlichen Prüfungsbetrug bei der HATa ergeben könnten, und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen zum Umgang mit dieser Situation empfahl.

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