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Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 84)
Liste - zur Ergänzung der RL 2014/65/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Handelsplätze sollten über eine bestimmte Anzahl an Systemen, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen schaffen oder zu solchen beitragen können, einschließlich Systemen zur Überwachung und ggf. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften.
(2) Unter Berücksichtigung ihres Charakters sollten sprachbasierte Handelssysteme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, welche nur für Handelsplätze gelten sollte, die ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion oder ein quotierungsgetriebenes bzw. hybrides Handelssystem betreiben.
(3) Durch die Richtlinie 2014/65/EU werden die Anforderungen in Bezug auf die Festlegung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften auf multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme ausgedehnt. Daher ist es wichtig, dass diese Handelsplätze ebenfalls mit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(4) Die Handelsplätze sollten das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften, die von ihren Mitgliedern oder Teilnehmer wirksam übernommen wurden, auf Ebene jedes bei ihnen gehandelten Finanzinstruments berechnen, um nachhaltig sicherzustellen, dass das Verhältnis nicht zu einer übermäßigen Volatilität dieses Finanzinstruments führt.
(5) Um eine ausreichende Harmonisierung der Vorkehrungen innerhalb der Union sicherzustellen und so marktstörende Handelsbedingungen durch die Begrenzung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften zu verhindern, sollte in Bezug auf alle Marktteilnehmer eine verständliche Berechnungsmethodik für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften festgelegt werden.
(6) Die Bedeutung bestimmter wesentlicher Parameter, die bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften anzuwenden sind, sollte verdeutlicht werden.
(7) Die Berechnung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften, die von einem Mitglied oder Teilnehmer in das System eingegeben werden, sollte mit einem angemessenen Beobachtungszeitraum einhergehen. Auf dieser Grundlage sollte der Berechnungszeitraum für das effektive Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften nicht länger als einen Handelstag dauern. Den Handelsplätzen sollte es jedoch gestattet sein, kürzere Beobachtungszeiträume festzusetzen, wenn diese kürzeren Beobachtungszeiträume effizienter zur Aufrechterhaltung ordnungsgemäßer Handelsbedingungen beitragen würden.
(8) Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.
(9) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(10) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(Stand: 17.11.2020)
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