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Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 212, ber. L 209 S. 62)
Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 36 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten zentrale Gegenparteien (CCP) und Handelsplätze einen Antrag auf Zugang zu einer CCP oder einem Handelsplatz nur dann ablehnen können, wenn trotz aller angemessenen Anstrengungen ihrerseits zur Steuerung der aus einem solchen Zugang resultierenden Risiken erhebliche unangemessene Risiken fortbestehen.
(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen CCP oder Handelsplätze, die den Zugang verweigern, eine solche Entscheidung ausführlich begründen, wobei darzulegen ist, inwieweit die mit einer Zugangsgewährung verbundenen Risiken in der betreffenden Situation nicht steuerbar wären, und dass nach wie vor erhebliche unangemessene Risiken bestehen. Eine angemessene Möglichkeit, dieser Anforderung nachzukommen, besteht für die zugangsverweigernde Partei darin, klar darzulegen, welche Änderungen die Gewährung des Zugangs beim Risikomanagement nach sich zöge, wie sie die Risiken, die sich aus den mit der Zugangsgewährung verbundenen Änderungen ergäben, steuern müsste und wie sich dies auf ihre Tätigkeiten auswirken würde.
(3) In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird nicht zwischen den Risiken unterschieden, die einer CCP und einem Handelsplatz bei der Gewährung des Zugangs entstehen, und werden für die Prüfung von Anträgen auf Zugang durch Handelsplätze und CCP dieselben allgemeinen Bedingungen festgelegt. Aufgrund der unterschiedlich gearteten Tätigkeiten von CCP und Handelsplätzen können sich die mit der Zugangsgewährung verbundenen Risiken in der Praxis jedoch unterschiedlich auf CCP und Handelsplätze auswirken und somit einen unterschiedlichen Ansatz erforderlich machen.
(4) Um zu verhindern, dass eine Zugangsvereinbarung für Dritte mit erheblichen unangemessenen Risiken verbunden ist, sollte eine zuständige Behörde bei der Beurteilung, ob ein Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder das Systemrisiko erhöhen würde, berücksichtigen, ob die betreffende CCP oder der betreffende Handelsplatz über angemessene Risikomanagementverfahren verfügt, die auch die Steuerung operationeller und rechtlicher Risiken einschließen.
(5) Damit das Ziel eines diskriminierungsfreien Zugangs nicht unterlaufen wird, sollten die Bedingungen, unter denen Zugang gewährt werden muss, angemessen und diskriminierungsfrei sein. Eine diskriminierende Erhebung von Gebühren mit dem Ziel, potenzielle Interessenten von einem Zugang abzuhalten, sollte unzulässig sein. Liegen jedoch objektiv gerechtfertigte Gründe vor - beispielsweise dann, wenn die Gewährung eines Zugangs mit höheren Kosten verbunden ist - könnten unterschiedlich hohe Gebühren zulässig sein. Bei der Gewährung des Zugangs entstehen CCP und Handelsplätzen sowohl einmalige Kosten, wie für die Prüfung rechtlicher Anforderungen, als auch fortlaufende Kosten. Da der Umfang des beantragten Zugangs und die mit der Umsetzung der Zugangsvereinbarung verbundenen Kosten von Fall zu Fall unterschiedlich sein dürften, sollte die Allokation der Kosten zwischen CCP und Handelsplatz nicht in dieser Verordnung geregelt werden. Da die Allokation der Kosten jedoch einen wesentlichen Bestandteil jeder Zugangsvereinbarung darstellt, sollten beide Parteien die Deckung der Kosten in dieser Vereinbarung regeln.
(6) Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte eine CCP, die ihre Geschäfte auf weitere, nicht durch die Erstzulassung abgedeckte Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausweiten will, einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung stellen. Eine solche Erweiterung ist dann erforderlich, wenn eine CCP Clearing-Dienste bei Finanzinstrumenten anbieten will, die ein unterschiedliches Risikoprofil aufweisen oder sich wesentlich von der sonstigen Produktpalette der CCP unterscheiden. Fällt ein Kontrakt, der an einem Handelsplatz gehandelt wird, zu dem eine CCP Zugang gewährt hat, in eine Finanzinstrumentenklasse, die durch die bestehende Zulassung der CCP abgedeckt wird und damit ähnliche Risikoeigenschaften aufweist wie die bereits von der CCP geclearten Kontrakte, sollte ein solcher Kontrakt als wirtschaftlich gleichwertig betrachtet werden.
(Stand: 17.11.2020)
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