Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 387, ber. L 228 S. 33;
VO (EU) 2019/442 - ABl. L 77 vom 20.03.2019 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/944 - ABl. L 131 vom 16.05.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmung)



Ergänzende Informationen
Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1 und insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 3 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist ein hohes Maß an Transparenz erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds (ETF), Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten informiert sind; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF), systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Einrichtungen getätigt werden. Dieses hohe Maß an Transparenz soll des Weiteren sicherstellen, dass der Preisbildungsprozess bei bestimmten Finanzinstrumenten, die an verschiedenen Handelsplätzen gehandelt werden, nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden.

(2) Gleichzeitig ist anzuerkennen, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten bzw. ein Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten gewährt werden sollten, um zu verhindern, dass die Liquidität als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Aufträgen und Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird. Es sollten daher die genauen Umstände festgelegt werden, unter denen Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten und ein Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten gewährt werden können.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für Handelsplätze und Wertpapierfirmen geltenden Transparenzanforderungen für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den betroffenen Personen, insbesondere denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen effizienten Zugang zu erleichtern, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(4) Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf Vorhandelstransparenzanforderungen gewähren oder den Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte, multilateralen Handelssysteme und außerhalb von Handelsplätzen handelnden Wertpapierfirmen gleich und nichtdiskriminierend behandeln.

(5) Es sollte Klarheit bezüglich einer begrenzten Anzahl technischer Begriffe geschaffen werden. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen in der Union zu gewährleisten und somit zur Erstellung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte in der Union beizutragen. Diese Begriffsbestimmungen haben lediglich funktionalen Charakter, um die Transparenzpflichten für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente festlegen zu können, und sollen ausschließlich dem Verständnis dieser Verordnung dienen.

(6) Infolge der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion