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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 116 vom 05.05.2017 S. 1, ber. 2018 L 251 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der genannten Verordnung.

(2) Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge für neue, aktualisierte oder zu streichende harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHa zu diesen Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen empfiehlt es sich, eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe neu einzuführen oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen zu aktualisieren bzw. zu streichen.

(3) Die Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) werden hauptsächlich verwendet, um zu entscheiden, wie Gemische, die als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten, in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind. Die Aufnahme harmonisierter ATE-Werte in die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 würde die Harmonisierung der Einstufung von Gemischen erleichtern und eine Unterstützung für Durchsetzungsbehörden darstellen. Die gemäß Artikel 37 harmonisierten ATE-Werte sollten in der vorletzten Spalte der Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung eingefügt werden. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e sind diese Werte in den Stellungnahmen und Entscheidungen für eine harmonisierte Einstufung anzugeben. Die Kopfzeile der Spalte in Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 sowie der Titel des Abschnitts 1.1.2.3 in Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten daher geändert werden.

(4) Die Einhaltung der neuen harmonisierten Einstufungen und der Vorschrift für die ATE-Werte in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.2.3. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue Einstufungen anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können. Dieser Zeitraum ist auch erforderlich, damit die Lieferanten sich an andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. gemäß Artikel 22 Buchstabe f oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die sich aus den neuen harmonisierten Einstufungen von Stoffen ergeben, anpassen und diese beachten können.

(5) Die Tabelle 3.2 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, in der die harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 5 aufgeführt sind, wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2017 gestrichen. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bezugnahmen auf die Tabelle 3.2 in Anhang VI Teile 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit Wirkung ab demselben Datum gestrichen werden. Im Interesse der Klarheit sollte Tabelle 3.1 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Tabelle 3 werden, und alle Bezugnahmen auf Tabelle 3.1 in diesem Anhang sollten entsprechend geändert werden.

(6) Die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurden mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bezugnahmen auf diese Richtlinien in der Einleitung und in Anhang VI Teile 1 und 3

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