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Regelwerk, EU 2017, Naturschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2017/845 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der indikativen Listen von Elementen, die bei der Erarbeitung von Meeresstrategien zu berücksichtigen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2017 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG enthält die indikativen Listen von Merkmalen, Belastungen und Auswirkungen, auf die in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG durchgeführten Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer und als Teil der ersten Phase der Umsetzung ihrer Meeresstrategien eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands sowie ihre Umweltziele mitgeteilt. Die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie vorgenommene Bewertung 2 dieser Berichte der Mitgliedstaaten ergab, dass dringend weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten und die Union bis 2020 einen guten Umweltzustand erreichen wollen.

(3) Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten weiter zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG beiträgt und einheitlichere Beschreibungen des guten Umweltzustands gewährleistet, empfahl die Kommission in ihrem Bericht über die erste Umsetzungsphase, dass die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um den Beschluss 2010/477/EU der Kommission 3 bis 2015 gemeinsam zu überarbeiten, zu stärken und zu verbessern und eine Reihe klarerer, einfacherer, präziserer, kohärenterer und vergleichbarer Kriterien und methodischer Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands zu erarbeiten, und gleichzeitig Anhang III der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie überprüfen und erforderlichenfalls überarbeiten und konkrete Leitlinien entwickeln, die für die nächste Umsetzungsphase einen kohärenteren und einheitlicheren Bewertungsansatz gewährleisten.

(4) Ergänzend zur Überprüfung des Beschlusses 2010/477/EU ist auch eine Überprüfung von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG erforderlich. Außerdem ist die Beziehung zwischen Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG und den qualitativen Deskriptoren zur Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Anhang I der Richtlinie in der Richtlinie nur impliziert und ist somit nicht hinreichend klar. In einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen von 2011 4 hat die Kommission die Beziehungen zwischen den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG, den Elementen gemäß Anhang III der Richtlinie sowie den Kriterien und Indikatoren gemäß dem Beschluss 2010/477/EU zwar erläutert, aufgrund der jeweiligen Inhalte jedoch nicht umfassend. Eine Überarbeitung von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG ist erforderlich, um diese Beziehungen zu präzisieren und die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, um auf diese Weise eine bessere Verbindung der Ökosystembestandteile sowie der anthropogenen Belastungen und der Auswirkungen auf die Meeresumwelt mit den Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG und dem Ergebnis der Überprüfung des Beschlusses 2010/477/EU herzustellen.

(5) Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollte vorgeben, welche Elemente in Bezug auf den guten Umweltzustand (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie) bewertet werden sollten (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie), welche Elemente ergänzend zur Bewertung (z.B. Temperatur, Salinität) überwacht werden sollten (Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie) und welche Elemente bei der Festlegung von Zielen (Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie) zu berücksichtigen sind. Aufgrund unterschiedlicher regionaler Gegebenheiten werden diese Elemente je nach Region und Mitgliedstaat unterschiedlich relevant sein. Dies bedeutet, dass nur Elemente berücksichtigt werden müssen, wenn sie als "wesentliche Eigenschaften und Merkmale" bzw. als "wichtigste Belastungen und Wirkungen" im Sinne von Artikel 8

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