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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/940 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Zulassung von Ameisensäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 142 vom 02.06.2017 S. 40



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Ameisensäure gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Ameisensäure, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 30. April 2015 2 den Schluss, dass sich die Zubereitung aus Ameisensäure unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung die Zahl bakterieller Erreger in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln wirksam einschränkt oder reduziert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Ameisensäure hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2015; 13(5):4113.

.

Anhang


Kenn-
nummer
des Zu-
satzstoffs
Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Ameisensäure/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Technologische Zusatzstoffe: Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit
1k236 Ameisensäure Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ameisensäure (> 84,5 %)

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ameisensäure> 84,5 %

H2CO2

CAS-Nr.: 64-18-6

Analysemethode 1

Für die Bestimmung der Ameisensäure: Ionenchromatografie mit Detektion der elektrischen Leitfähigkeit (IC-ECD).

Alle Tierarten - - 10.000
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.
  2. Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

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