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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 155 vom 17.06.2017 S. 1, ber. L 210 S. 17, ber. L 292 S. 119;
VO (EU) 2022/2402 - ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 39 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 35 Absatz 11 Unterabsatz 3,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit einheitliche Anforderungen festgelegt werden und Marktteilnehmer von der Möglichkeit profitieren können, unionsweit ihre Dienstleistungen zu erbringen, sollte festgelegt werden, welche Angaben Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und, soweit dies gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verlangt wird, Kreditinstitute den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats übermitteln sollten, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat Wertpapierdienstleistungen bereitstellen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen ausüben bzw. erbringen möchten.

(2) Umfang und Inhalt der Angaben, die Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Marktbetreiber, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erbringen oder Systeme zur Erleichterung des Zugangs und des Handels bereitstellen möchten, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln müssen, variieren gemäß dem Zweck und der Form der Rechte im Rahmen des Europäischen Passes. Aus Gründen der Klarheit ist es daher zweckmäßig, die verschiedenen Arten der Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren.

(3) Aus den gleichen Gründen sollte ebenfalls präzisiert werden, welche Angaben Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssystem ("MTF") oder ein organisiertes Handelssystem ("OTF") betreiben, übermitteln sollten, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, vereinfachen möchten.

(4) Die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sollten aktualisierte Informationen erhalten, falls Angaben einer Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes geändert werden, einschließlich jeder Rücknahme oder jedes Widerrufs der Zulassung bezüglich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten. Durch diese Informationen sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, eine fundierte Entscheidung zu treffen, die mit ihren Befugnissen und Zuständigkeiten im Einklang steht.

(5) Änderungen des Namens, der Anschrift und der Kontaktangaben von Wertpapierfirmen im Herkunftsmitgliedstaat sind als relevant zu betrachten und sollten daher als Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten oder als Notifizierung einer Änderung von Daten des vertraglich gebundenen Vermittlers mitgeteilt werden.

(6) Für die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist es wichtig, in Bezug auf die Gefahr der Geldwäsche zusammenzuarbeiten. Diese Verordnung und insbesondere die Mitteilung des Geschäftsplans der Wertpapierfirma sollten es der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erleichtern, die Angemessenheit der Systeme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu bewerten und zu überwachen, einschließlich der Fähigkeiten, Kenntnisse und der persönlichen Zuverlässigkeit ihres Geldwäschebeauftragten.

(7) Die Bestimmungen in dieser Verordnung sind eng miteinander verbunden, da sie Notifizierungen in Bezug auf die Ausübung der Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit sowie der Ausübung des Niederlassungsrechts betreffen, die für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und, soweit dies vorgesehen ist, für Kreditinstitute gelten. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen und um eine umfassende Übersicht und kompakten Zugang zu diesen durch Personen, die diesen Pflichten unterliegen, zu vereinfachen, ist es wünschenswert, alle technischen Regulierungsstandards für die Notifizierung von Informationen, die gemäß Titel II Kapitel III der Richtlinie 2014/65/EU verlangt werden, in eine einzige Verordnung aufzunehmen.

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