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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 1, ber. L 198 S. 42)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der unionsweite ungehinderte Zugriff auf Online-Inhaltedienste, die Verbrauchern in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig bereitgestellt werden, ist für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt und die effektive Durchsetzung der Grundsätze der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs wichtig. Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungsverkehr beruht, muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher portable Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme, Unterhaltungsprogramme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend beispielsweise zu Urlaubs-, Reise- oder Geschäftsreisezwecken oder solchen der Lernmobilität in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren Nutzung in solchen Fällen beseitigt werden.

(2) Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Laptops, tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.

(3) Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, können jedoch häufig nicht mehr auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig ein Zugriffs- bzw. Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und diese nutzen.

(4) Der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Unterhaltungsprogramme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Gegenwärtig unterscheiden sich die Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten je nach Bereich. Die Hindernisse ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Inhaltediensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

(5) Dies gilt auch für Inhalte wie Sportereignisse, die zwar nicht nach Unionsrecht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, aber nach nationalem Recht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte oder andere spezielle nationale Regelungen geschützt sein könnten; für diese Inhalte werden von den Veranstaltern solcher Ereignisse häufig ebenfalls Gebietslizenzen vergeben, oder sie werden von den Anbietern von Online-Inhaltediensten nur in bestimmten Gebieten angeboten. Die Übertragung solcher Inhalte durch Rundfunkveranstalter ist durch verwandte Schutzrechte geschützt, die auf Unionsebene harmonisiert worden sind. Zudem umfasst die Übertragung dieser Inhalte häufig urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik, Videosequenzen als Vor- oder Nachspann oder Grafiken. Ferner sind bestimmte Aspekte der Übertragung solcher Inhalte, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Rundfunkübertragung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sowie der Kurzberichterstattung von Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 harmonisiert worden. Und schließlich umfassen audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU auch Dienstleistungen, die Zugriff auf Inhalte wie Sportberichte, Nachrichten oder aktuelle Ereignisse bieten.

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