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Regelwerk, EU 2017, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1209 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4460)
(Nur der französische und der niederländische sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 06.07.2017 S. 28)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Juli 2011 stellte Syngenta bei der zuständigen nationalen Behörde Deutschlands gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 in Erzeugnissen, die aus diesem Mais bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen - ausgenommen als Lebens- und Futtermittel -, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung sowie die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind. Der Antrag umfasste außerdem einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3) Am 21. Februar 2014 erweiterte Syngenta den Geltungsbereich des Antrags auf alle Unterkombinationen der einzelnen genetisch veränderten Sorten, aus denen die Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 besteht, ausschließlich der Unterkombination 1507 × 59122, die bereits durch den Beschluss 2010/432/EU der Kommission 3 zugelassen worden war.

(4) Am 31. März 2016 aktualisierte Syngenta den Geltungsbereich des Antrags, indem es die folgenden vier Unterkombinationen ausschloss, die in den Geltungsbereich eines anderen Antrags fielen: Mais der Sorten Bt11 × GA21, MIR604 × GA21, Bt11 × MIR604 und Bt11 × MIR604 × GA21. Diese Unterkombinationen wurden durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1685 der Kommission 4 zugelassen.

(5) Am 26. August 2016 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 5 eine befürwortende Stellungnahme ab. Die EFSa gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 laut der Beschreibung im Antrag in Bezug auf potenzielle schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt genauso sicher und nährstoffreich ist wie das entsprechende konventionelle Erzeugnis sowie nicht genetisch veränderte handelsübliche Sorten und dass für keine der 20 unter den Geltungsbereich des Antrags fallenden Unterkombinationen Sicherheitsbedenken bestehen.

(6) In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSa alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht worden waren.

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