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Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1
A;Neufassung -Ersetzt RL 2010/30/EU
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht / Normen |
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von .... |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat sich dazu verpflichtet, eine Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik zu schaffen. Energieeffizienz ist eine entscheidende Komponente des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und ist für die Dämpfung der Energienachfrage von zentraler Bedeutung.
(2) Die Energieverbrauchskennzeichnung versetzt Kunden in die Lage, sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu treffen. Informationen über effiziente und nachhaltige energieverbrauchsrelevante Produkte leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung und zur Senkung von Energiekosten und fördern zugleich Innovationen und Investitionen in die Herstellung energieeffizienterer Produkte. Die Verbesserung der Effizienz der energieverbrauchsrelevanten Produkte durch sachkundige Entscheidungen der Kunden und die Harmonisierung der einschlägigen Anforderungen auf Unionsebene kommt auch Herstellern, der Industrie und der Wirtschaft in der Union insgesamt zugute.
(3) Die Kommission hat die Wirksamkeit der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 überprüft und festgestellt, dass der Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung aktualisiert werden muss, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.
(4) Die Richtlinie 2010/30/EU sollte durch eine Verordnung ersetzt werden, die im Wesentlichen den gleichen Geltungsbereich abdeckt, in der jedoch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der in den letzten Jahren bei der Energieeffizienz von Produkten erzielt wurde, einige Bestimmungen geändert und verbessert werden, um sie inhaltlich klarer zu fassen und zu aktualisieren. Da der Energieverbrauch von Verkehrsmitteln zur Personen- oder Güterbeförderung direkt und indirekt durch andere Rechtsakte und Maßnahmen der Union geregelt wird, sollten diese weiterhin vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden; dies gilt auch für Beförderungsmittel, deren Motor sich während des Betriebs am selben Ort befindet, wie etwa Aufzüge, Rolltreppen und Förderbänder.
(5) Es sollte klargestellt werden, dass alle erstmals in der Union in Verkehr gebrachten Produkte, einschließlich importierter gebrauchter Produkte, in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Produkte, die zum zweiten oder ein weiteres Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, sollten jedoch nicht dazu zählen.
(6) Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Bestimmungen enthält, die eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ausschließen, und sie dadurch eine größere Harmonisierung in der gesamten Union sicherstellt. Ein harmonisierter Rechtsrahmen auf Unionsebene statt auf Ebene der Mitgliedstaaten senkt die Kosten für die Hersteller, sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gewährleistet den freien Warenverkehr im Binnenmarkt.
(7) Die Dämpfung der Energienachfrage ist eine der Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit gemäß der Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2014. In der Rahmenstrategie für die Energieunion gemäß der Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 wurde ferner der Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" hervorgehoben und die Notwendigkeit betont, das bestehende Unionsrecht im Energiebereich vollständig umzusetzen. Der Fahrplan für die Rahmenstrategie für die Energieunion gemäß jener Mitteilung sah für 2015 eine Überprüfung der Rahmenvorschriften für die Energieeffizienz von Produkten vor. Diese Verordnung verbessert den Rechts- und den Durchsetzungsrahmen im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung.
(Stand: 04.04.2024)
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