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Beschluss (GASP) 2017/1504 des Rates vom 24. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(ABl. Nr. L 221 vom 26.08.2017 S. 22)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden "DVRK") erlassen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP aufgehoben wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden.
(2) Am 5. August 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2371 (2017) verabschiedet, die neue Maßnahmen gegen die DVRK enthält die Benennung von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, wobei neben anderen die Foreign Trade Bank und die Korean National Insurance Company (KNIC) benannt wurden.
(3) In Absatz 26 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates ist in Bezug auf die Bestimmungen zum Einfrieren von Vermögengegenständen eine spezifische Ausnahmeregelung für Finanztransaktionen mit der Foreign Trade Bank oder der KNIC vorgesehen, die unter bestimmten Umständen zum Tragen kommt.
(4) Am 10. August 2017 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 2 erlassen, mit dem die Foreign Trade Bank und die KNIC dem Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 hinzugefügt werden. Die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 26 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates sollten ebenfalls umgesetzt werden.
(5) Der Eintrag betreffend die KNIC sollte aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen werden, da sie nunmehr als benannte Einrichtung in Anhang I aufgeführt ist.
(6) Es ist weiteres Handeln der Union erforderlich, damit die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.
(7) Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 27 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt nicht,
2. Artikel 36a erhält folgende Fassung:
" Artikel 36a
Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK durchführen."
3. Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. August 2017
2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 des Rates vom 10. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 208 vom 11.08.2017 S. 38).
Anhang |
Der folgende Eintrag wird aus Anhang II, Teil II, Teil B (Einrichtungen) des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen:
"3 | Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen | Korea Foreign Insurance Company | Haebangsandong, Central District, Pyongyang, DVRK
Rahlstedter Straße 83 a 22149 Hamburg. |
(Stand: 11.03.2019)
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