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Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement

Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 222 vom 29.08.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen ein Umweltmanagementsystem errichten und anwenden, die Leistung dieses Systems bewerten, Informationen über die Umweltleistung vorlegen, einen offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen führen und die Mitarbeiter aktiv beteiligen. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 die speziellen Anforderungen festgelegt, die die Organisationen, die EMAS anwenden oder eine EMAS-Registrierung anstreben, erfüllen müssen.

(2) Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthält die Anforderungen der Norm EN ISO 14001:2004, die die Grundlage für die Anforderungen der Verordnung an ein Umweltmanagementsystem bildet.

(3) In Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind eine Reihe weiterer Fragen aufgeführt, die Organisationen, die nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert sind, regeln müssen und die direkt mit einer Reihe von Elementen der Norm EN ISO 14001:2004 im Zusammenhang stehen.

(4) Die ISO hat inzwischen eine neue Fassung der Internationalen Norm ISO 14001 herausgegeben. Die zweite Ausgabe der Norm (EN ISO 14001:2004) wurde daher durch die dritte Ausgabe (ISO 14001:2015) ersetzt.

(5) Im Interesse der Kohärenz zwischen den verschiedenen Anhängen sollten die einschlägigen neuen Bestimmungen der Internationalen Norm ISO 14001:2015 auch in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, der die Anforderungen an die Umweltprüfung enthält, und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, der die Anforderungen an die interne Umweltbetriebsprüfung enthält, berücksichtigt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Organisationen, die sowohl eine EMAS-Registrierung als auch eine ISO 14001-Zertifizierung erhalten oder aufrechterhalten möchten, wenden häufig ein einziges integriertes Begutachtungs-/Zertifizierungsverfahren an. Um die Kohärenz zwischen den Anforderungen beider Instrumente zu wahren, sollten die Organisationen nicht verpflichtet werden, die geänderten Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vor der neuen Fassung der Internationalen Norm ISO 14001 anzuwenden. Deshalb müssen Übergangsregelungen erlassen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung wird zum Zeitpunkt der Begutachtung der Organisation gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geprüft.

Muss für die Erneuerung einer EMAS-Registrierung die nächste Begutachtung vor dem 14. März 2018 erfolgen, so kann die Frist im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.

Vor dem 14. September 2018 kann die Begutachtung jedoch im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates 2 geänderten Fassung durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Erklärung des Umweltgutachters und die Registrierungsbescheinigung lediglich bis 14. September 2018 gültig.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2017

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

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