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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1510 der Kommission vom 30. August 2017 zur Änderung der Anlagen zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend CMR-Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 110)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das Inverkehrbringen oder der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ("CMR") der Kategorien 1a oder 1B eingestuft sind, sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten, verboten. Die betreffenden Stoffe sind in den Anlagen 1 bis 6 zu diesem Anhang aufgeführt.

(2) Die Einstufung von Stoffen als CMR erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und sie werden dort in Anhang VI Teil 3 aufgelistet.

(3) Da die Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuletzt aktualisiert wurden, um Neueinstufungen von Stoffen als CMR nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Rechnung zu tragen, wurde Anhang VI Teil 3 der letztgenannten Verordnung durch die Verordnungen (EU) Nr. 605/2014 3, (EU) 2015/1221 4 und die (EU) 2016/1179 der Kommission 5 geändert.

(4) Da die harmonisierten Einstufungen nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 von den Akteuren zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten auch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung freiwillig früher angewendet werden können.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang geändert.

Artikel 2

1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens, ausgenommen

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2017

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 605/2014

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