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Empfehlung (EU) 2017/1804 der Kommission vom 3. Oktober 2017 zur Durchführung der Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Schengen-Raum
(ABl. Nr. L 259 vom 07.10.2017 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen darf die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nur unter außergewöhnlichen Umständen beschlossen werden, um auf Situationen zu reagieren, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dieses Raums, Teilen davon oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen. Angesichts der möglichen Auswirkungen einer solchen Wiedereinführung auf alle Personen und Waren mit dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen darf es sich hierbei nur um ein letztes Mittel handeln, das in Bezug auf Umfang und Dauer strengen Bedingungen unterliegt.
(2) Die derzeitigen Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes sehen die Möglichkeit einer raschen vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten vor, wenn eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ein sofortiges Handeln in einem Mitgliedstaat erfordert (Artikel 28). Ferner sieht der Schengener Grenzkodex die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bei einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit bei vorhersehbaren Ereignissen vor (Artikel 25). Die kumulative Anwendung der Artikel 28 und 25 des Schengener Grenzkodexes ermöglicht die Beibehaltung von Grenzkontrollen für insgesamt bis zu acht Monate. Zudem setzt eine neue Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit eine neue Anwendung der Vorschriften (und somit eine neue Berechnung der Dauer der Kontrollen) in Gang.
(3) In Artikel 29 des Schengener Grenzkodexes ist ein Ausnahmeverfahren dargelegt, das die Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ermöglicht, wenn das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen aufgrund im Rahmen einer Schengen-Evaluierung festgestellter, anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen insgesamt gefährdet ist. Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 kann dieses Verfahren auch dann genutzt werden, wenn ein Mitgliedstaat nach einer Schwachstellenbeurteilung nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift oder nicht mit der Agentur zusammenarbeitet, wenn die Lage an den Außengrenzen ein dringendes Handeln erfordert.
(4) In der überwiegenden Mehrheit der Fälle haben sich die derzeit geltenden Fristen zwar als ausreichend erwiesen, doch hat sich in jüngster Zeit gezeigt, dass bestimmte ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, beispielsweise terroristische Bedrohungen oder ein großes Ausmaß an unkontrollierter Sekundärmigration innerhalb der Union, durchaus über die vorstehend genannten Zeiträume hinaus bestehen können.
(5) Die Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes angenommen, um derartigen anhaltenden Bedrohungen in der Zukunft entgegenzuwirken. Mit dem Vorschlag werden die Fristen nach Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes bei vorhersehbaren Ereignissen geändert, wobei anerkannt wird, dass eine Verlängerung der wieder eingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen über die derzeitigen Fristen hinaus bis zu einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren gerechtfertigt sein kann. Zudem sieht der Vorschlag auch die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor, falls die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auch nach Ablauf dieser Frist fortbesteht.
(6) Diese neuen Fristen gehen mit zusätzlichen Verfahrensanforderungen einher, welche die Mitgliedstaaten vor der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen erfüllen müssen. So müssen die Mitgliedstaaten insbesondere ihre Mitteilungen durch eine Risikobewertung untermauern, aus der hervorgeht, dass die geplante Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen ein letztes Mittel darstellt, und in der erläutert wird, auf welche Art und Weise die Kontrollen an den Binnengrenzen helfen würden, die ermittelte Bedrohung zu beseitigen. Ferner ist die Kommission nunmehr zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, wenn die Kontrollen an den Binnengrenzen mehr als sechs Monate andauern. Die Bestimmungen über das "Konsultationsverfahren" im Anschluss an die Stellungnahme der Kommission werden ebenfalls geändert, um der neuen Rolle der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europols Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die Ergebnisse solcher Konsultationen, insbesondere in Bezug auf die Einbeziehung der benachbarten Mitgliedstaaten, gebührend berücksichtigt werden. All diese Änderungen sollen dafür sorgen, dass die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nur genutzt wird, wenn und solange dies notwendig und gerechtfertigt ist.
(Stand: 11.03.2019)
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