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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. LI 265 vom 16.10.2017 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 2 werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 5. August 2017 und am 11. September 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolutionen 2371 (2017) bzw. 2375 (2017) verabschiedet, in denen er größte Besorgnis über die von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 3. Juli 2017 und 28. Juli 2017 durchgeführten Tests ballistischer Flugkörper und über den von ihr am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch zum Ausdruck gebracht und neue Maßnahmen gegen die DVRK verhängt hat. Diese Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) und 2356 (2017) verhängt hat.

(3) Am 14. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1562 3 und am 10. Oktober 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1838 4 angenommen, mit denen der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert wurde, um die mit den Resolutionen 2371 (2017) und 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen.

(4) Am 14. September 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1548 5 und am 10. Oktober 2017 die Verordnung (EU) 2017/1836 6 angenommen, mit denen die Verordnung (EU) 2017/1509 jeweils geändert wurde, um die mit dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates verhängten Maßnahmen umzusetzen.

(5) Am 16. Oktober 2017 hat der Rat beschlossen, das Verbot von EU-Investitionen in und mit der DVRK auf alle Sektoren auszuweiten, die Höhe möglicher privater Heimatüberweisungen in die DVRK von 15.000 EUR auf 5.000 EUR zu senken und ein Verbot der Ausfuhr von Erdöl in die DVRK zu verhängen.

(6) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(7) Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung Wirkung entfalten, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16e erhält folgende Fassung:

" Artikel 16e

(1) Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, die ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführt sind,
  2. die Transaktionen stehen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung,
  3. der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und
  4. der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss alle 30 Tage die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten mit.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung."

2. Artikel 16g erhält folgende Fassung:

" Artikel 16g

(1) Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl, die ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat bestimmt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und

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