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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1979 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Stachelhäuter

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 285 vom 01.11.2017 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß ihrem Anhang II unterzogen werden. Kapitel II des genannten Anhangs enthält Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten und das Monitoring solcher Gebiete.

(3) In Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien einzustufen sind. Filtrierer, wie zum Beispiel Muscheln, können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Deshalb werden Erzeugungsgebiete nach der Präsenz bestimmter Mikroorganismen eingestuft, die im Zusammenhang mit der Verunreinigung durch Fäkalbakterien stehen.

(4) Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer; somit ist die Gefahr, dass solche Tiere Mikroorganismen akkumulieren, die im Zusammenhang mit der Verunreinigung durch Fäkalbakterien stehen, gering. Darüber hinaus liegen keine epidemiologischen Daten vor, nach denen ein Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, hergestellt werden könnte.

(5) Daher sollten Stachelhäuter von den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgenommen werden.

(6) Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 regelt die amtliche Überwachung von außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geernteten Kammmuscheln und lebenden Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind; Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, sollten in dieses Kapitel aufgenommen werden.

(7) Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erhält folgende Fassung:

" Kapitel III:
Amtliche Überwachung von ausserhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geernteten Kammmuscheln (Pectinidae), Meeresschnecken und Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind

Die amtliche Überwachung von außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geernteten Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, muss bei Fischauktionen, in Versandzentren und in Verarbeitungsbetrieben erfolgen.

Dabei muss die Einhaltung der Hygienevorschriften für lebende Muscheln in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie der anderen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der genannten Verordnung überprüft werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2017

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

ENDE

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