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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2065 der Kommission vom 13. November 2017 zur Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung des in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 hinsichtlich der Aufnahme des Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin in die Liste der Substitutionskandidaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 40)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff 8-Hydroxychinolin wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 993/2011 der Kommission 2 genehmigt und ist in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgeführt. Gemäß Teil B Zeile 18 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 dürfen nur Verwendungen als Fungizid und Bakterizid in Gewächshäusern zugelassen werden.

(2) Am 31. Januar 2014 beantragte das Unternehmen Probelte S.A.U., auf dessen Antrag 8-Hydroxychinolin genehmigt worden war, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Änderung der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin dahin gehend, dass die Beschränkung auf Verwendungen in Gewächshäusern aufgehoben und Verwendungen von 8-Hydroxychinolin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln im Freiland zugelassen werden. Die Unterlagen mit Informationen über die beantragte Erweiterung der Verwendungszwecke wurden an Spanien übermittelt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission 4 als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt worden war.

(3) Spanien bewertete die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und erstellte ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts. Am 25. März 2015 übermittelte Spanien dieses Addendum der Kommission und setzte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") in Kopie.

(4) Die Behörde übermittelte das Addendum dem Antragsteller und den anderen Mitgliedstaaten und machte es der Öffentlichkeit zugänglich; dabei wurde eine Frist von 60 Tagen für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen eingeräumt.

(5) Unter Berücksichtigung des Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts nahm die Behörde am 29. April 2016 ihre Schlussfolgerung 5 zu 8-Hydroxychinolin hinsichtlich dessen uneingeschränkter Verwendung im Freien an.

(6) Parallel dazu legte Spanien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von 8-Hydroxychinolin vor. In seiner Stellungnahme 7 zu diesem Vorschlag kam der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHa zu dem Schluss, dass dieser Wirkstoff als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft werden sollte.

(7) Die Behörde hielt in ihrer Schlussfolgerung fest, dass gewisse toxische Wirkungsweisen auf endokrine Organe beobachtet wurden. Demzufolge sollte bei 8-Hydroxychinolin auch davon ausgegangen werden, dass der Stoff endokrinschädigende Eigenschaften besitzt. Die Behörde übermittelte dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung und machte sie der Öffentlichkeit zugänglich.

(8) Unter Berücksichtigung des Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats, der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHa und der Schlussfolgerung der Behörde unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 6. Oktober 2017 ein Addendum zu dem Überprüfungsbericht und einen Entwurf einer Verordnung.

(9) Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Addendum des Überprüfungsberichts für 8-Hydroxychinolin Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die in den Erwägungsgründen 6 und 7 angeführten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(10) Demzufolge konnte nicht nachgewiesen werden, dass 8-Hydroxychinolin enthaltende Pflanzenschutzmittel generell die Anforderungen gemäß Artikel 4

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(Stand: 11.03.2019)

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