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Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 69)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kapazitätszuweisung sollte auf transparente Weise erfolgen, und gleichzeitig sollten die Effizienz des Zuweisungsverfahrens sowie die betrieblichen Belange aller an der Nutzung und Instandhaltung der Schieneninfrastruktur beteiligten Interessengruppen berücksichtigt werden.
(2) Im Rahmen der Zuweisung von Infrastrukturkapazität sollten die Antragsteller die Möglichkeit erhalten, die Einbeziehung von Kapazität in den jährlichen Netzfahrplan auch im Zeitraum zwischen dem Ende der Antragsfrist für den Entwurf des Netzfahrplans und dem Netzfahrplanwechsel zu beantragen.
(3) Nach der Zuweisung der Zugtrassen sollte der Antragsteller vertraglich berechtigt sein, Vorschläge des Infrastrukturbetreibers für Fahrplanänderungen abzulehnen oder anzunehmen.
(4) Damit die Infrastruktur und ihre Einrichtungen in gutem Zustand erhalten werden können und die Infrastruktur im Einklang mit Markterfordernissen weiterentwickelt wird, sind zeitweilige Kapazitätsbeschränkungen unumgänglich.
(5) Die Antragsteller sollten frühzeitig über anstehende Kapazitätsbeschränkungen informiert werden, damit sie ihre betrieblichen und verkehrsbezogenen Erfordernisse an die Beschränkungen der Infrastrukturkapazität anpassen können. Werden Informationen zu anstehenden Kapazitätsbeschränkungen bereits zu Beginn der Antragsfrist für die Einbeziehung von Kapazität in den jährlichen Netzfahrplan veröffentlicht, sollte es seltener notwendig werden, Änderungen hinsichtlich bereits zugewiesener Zugtrassen vorzunehmen.
(6) Bei der Wahl zwischen verschiedenen alternativen Kapazitätsbeschränkungen sollten die Infrastrukturbetreiber nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern auch die gewerblichen und betrieblichen Sachzwänge der betroffenen Antragsteller sowie die Risiken einer Verkehrsverlagerung auf weniger umweltfreundliche Verkehrsträger berücksichtigen.
(7) Die Infrastrukturbetreiber sollten transparente Kriterien für die Umleitung von Zügen und die Zuweisung eingeschränkter Kapazität für verschiedene Verkehrsarten festlegen, veröffentlichen und anwenden. Dies können sie entweder gemeinsam oder einzeln jeweils nur für ihre eigenen Kapazitätsbeschränkungen vornehmen.
(8) Die Infrastrukturbetreiber sollten ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Fahrplanerstellungsverfahren anpassen, um sicherzustellen, dass die mit diesem Beschluss eingeführten neuen Bestimmungen für Kapazitätsbeschränkungen rechtzeitig umgesetzt werden.
(9) Hinsichtlich netzübergreifend verkehrender Züge sollten sich die Infrastrukturbetreiber abstimmen, um die Folgen von Kapazitätsbeschränkungen für den Verkehr zu minimieren und Bauarbeiten an einer bestimmten Strecke zu synchronisieren oder Kapazitätsbeschränkungen auf einer Umleitungsstrecke zu vermeiden.
(10) Aus Gründen der Rechtssicherheit und angesichts der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU sollte der Anhang vollständig ersetzt werden. Zur Vereinfachung des Regulierungsrahmens ist ein delegierter Beschluss das geeignete Rechtsinstrument, da er klare und detaillierte Bestimmungen enthält, die von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen, sodass eine rasche und einheitliche Durchführung in der gesamten Union gewährleistet ist.
(11) Infolge des Zeitpunkts des Netzfahrplanwechsels gemäß Nummer 2 des Anhangs und der Vorlaufzeiten für die Koordinierung, Konsultation und Veröffentlichung der Kapazitätsbeschränkungen gemäß den Nummern 8 bis 11 des Anhangs können die Infrastrukturbetreiber die Anforderungen bezüglich der zweiten Veröffentlichungsrunde gemäß den Nummern 8 bis 11 erstmals erst für den Netzfahrplanwechsel im Dezember 2019 und bezüglich der ersten Veröffentlichungsrunde im Dezember 2020 erfüllen, während die Anforderungen der Nummer 12 sowie der Nummern 14 bis 17 bereits für den Netzfahrplanwechsel im Dezember 2018 gelten.
(12) Die Richtlinie 2012/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. September 2017
Anhang |
" Anhang VII
Zeitplan des Zuweisungsverfahrens
(gemäß Artikel 43)
(1) Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr erstellt.
(Stand: 11.03.2019)
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