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Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission vom 7. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7247)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 74aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2021/476
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Geltungsdauer der derzeitigen, in der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission 2 festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 30. November 2017. Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in der Entscheidung 2009/607/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen und bestätigt. Die Geltungsdauer dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden.
(2) Die Entscheidung 2009/607/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 3 der Entscheidung 2009/607/EG erhält folgende Fassung:
" Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Hartbeläge" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2021."
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. November 2017
____________
1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.
ENDE |
(Stand: 24.03.2021)
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